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g) Strafrahmen des Grundtatbestandes, § 370 Abs. 1 AO

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Für die Verwirklichung des Grundtatbestandes ist gem. § 370 Abs. 1 AO eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen.

Zusätzlich kann das Gericht gem. § 375 AO Abs. 1 AO i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB – allerdings erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr – die Amtsfähigkeit und die Wählbarkeit des Täters aberkennen sowie gem. § 375 Abs. 2 AO die eingesetzten Tatmittel und die geschmuggelten Waren einziehen bzw. die erweiterte Einziehung gem. § 74a StGB anordnen. Daneben kommt grundsätzlich auch die Anordnung des Verfalls gem. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. des Verfalls des Wertersatzes gem. § 73a StGB in Betracht, wobei einschränkend stets zu berücksichtigen ist, dass auch der Fiskus als Verletzter i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB anerkannt ist und die nachträgliche Erfüllung der bestehenden Steueransprüche dem Täter das aus der Tat Erlangte entzieht.[65]

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Im Rahmen der anwaltlichen Beratung sind – neben den rein strafrechtlichen Folgen (s.o. Rn. 204) – ggf. noch weitere Rechtsfolgen zu berücksichtigen, die für den Mandanten erhebliche, teilweise sogar existenzgefährdende Sanktionswirkungen auslösen können. Gehört der Mandant etwa einem „verkammerten Beruf“ an, ist stets an die Möglichkeit eines sich anschließenden Kammer- oder Verwaltungsverfahrens zu denken, das in schwerwiegenden Fällen sogar den Entzug der Zulassung bzw. der Approbation zur Folge haben kann.[66] Ist der Steuerpflichtige bspw. Jagdscheininhaber oder Pilot, kann die erforderliche Zuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 WaffG oder gem. § 7 LuftSiG entfallen, zumal die abgeurteilte Steuerstraftat in keinem sachlichen Verhältnis zum genehmigungspflichtigen Hobby oder Beruf stehen muss.[67]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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