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ee) Bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern, § 370 Abs. 3 Ziff. 5 AO

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Mit der Strafschärfung gem. § 370 Abs. 3 Ziff. 5 AO sollen Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchssteuerverkürzungen bekämpft werden; somit beschränkt sich das Regelbeispiel auf die Verkürzung von Umsatz- und Verbrauchssteuervorteilen bzw. –steuern.

Erforderlich ist eine bandenmäßige Begehungsweise, d.h. die Tatbegehung muss durch eine Gruppe von mindestens drei Personen erfolgen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur fortgesetzten Begehung von Steuerstraftaten im Hinblick auf Umsatz- oder Verbrauchssteuern verbunden hat.[78] Weder ist zur Bejahung einer Bande eine konkrete Organisationsstruktur, ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse notwendig.[79] Von einer fortgesetzten Begehung ist auszugehen, wenn die Bande mehrere selbständige, im Einzelnen ggf. noch ungewisse Steuerstraftaten begehen will. Dann genügt bereits die Begehung einer ersten Tat.[80]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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