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dd) Verwendung falscher Belege, § 370 Abs. 3 Ziff. 4 AO

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Tatmittel dieses Regelbeispiels sind nachgemachte oder verfälschte Belege, d.h. unechte Urkunden gem. § 267 StGB. Nicht tatbestandsmäßig sind folglich lediglich sachlich unrichtige Belege, die dem Täter vom Aussteller bspw. als Gefälligkeitsbelege zur Verfügung gestellt werden.[76] Sodann erfordert das weitere Merkmal der fortgesetzten Hinterziehung, dass mindestens zwei tatbestandsmäßige Steuerhinterziehungen unter Vorlage gefälschter Belege begangen wurden.[77]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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