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bb) Missbrauch einer Amtsträgerstellung, § 370 Abs. 3 Ziff. 2 AO

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Als taugliche Täter gem. § 370 Abs. 3 Ziff. 2 AO kommen nur Amtsträger einer Finanz- oder einer sonst mit Steuerangelegenheiten befassten Behörde in Betracht. Die Amtsträgereigenschaft ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Ziff. 2 StGB i.V.m. § 7 AO, wobei es auf die Zuständigkeit des Täters nicht ankommt.[74]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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