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4. Steuerhehlerei, § 374 AO

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Die Steuerhehlerei entspricht der Sachhehlerei gem. § 259 StGB, wobei es hier – statt der Perpetuierung einer rechtswidrigen Besitzlage durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat – auf die Aufrechterhaltung eines vom Vortäter geschaffenen steuerrechtswidrigen oder bannwidrigen Zustandes ankommt.[98] Dadurch wird die Bestrafung des Besitzes oder der Handel mit unversteuerten bzw. verbotswidrig eingeführten Waren ermöglicht, auch wenn die Hinterziehung oder die verbotene Einfuhr selbst nicht bewiesen werden kann.[99]

Taugliche Vortaten der Steuerhehlerei sind die Steuerhinterziehung (Verbrauchssteuern, Ein- und Ausfuhrabgaben), der Bannbruch oder der Schmuggel, wobei die Vortat nach h.M. vollendet, jedoch noch nicht beendet sein muss. Die Abgrenzung zwischen Steuerhehlerei und der sukzessiven Teilnahme an der Vortat zwischen Vollendung und Beendigung richtet sich nach der Willensrichtung des Handelnden. Allerdings kommt ein Bannbruch als taugliche Vortat aufgrund der Subsidiaritätsklausel gem. § 372 Abs. 2 AO dann nicht in Betracht, wenn die Tat nach einem anderen Gesetz strafbar oder ordnungswidrig ist.[100]

Die Tathandlungen gem. § 374 AO sind der Sachhehlerei gem. § 259 StGB nachgebildet, wobei in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz noch Bereicherungsabsicht hinzutreten muss (Eigen- oder Drittbereicherung).

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Der Strafrahmen gem. § 374 Abs. 1 AO reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn nicht auch der Qualifikationstatbestand gem. § 374 Abs. 2 AO erfüllt ist (gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung).

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Im Sonderfall des Tabak- bzw. Zigarettenschmuggels ist zunächst zu beachten, dass der Erwerb von nicht mehr als 1.000 Zigaretten, an denen kein Steuerzeichen angebracht ist, gem. § 37 Abs. 1 TabStG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und die Vorschriften gem. §§ 369–374 AO hier explizit keine Anwendung finden (vgl. § 37 Abs. 1 S. 2 TabStG).

Grundsätzlich kommt es bei der Strafzumessung gem. § 46 Abs. 2 StGB immer auf das gesamte Ausmaß des verursachten Steuerschadens an, wobei auch der Steuerschaden anderer EU-Mitgliedsstaaten gem. § 374 Abs. 4 i.V.m. § 370 Abs. 6 AO berücksichtigt werden muss. Handelt es sich jedoch bei der angekauften Hehlerware um unversteuerte Zigaretten, die über eine EU-Außengrenze zunächst in einen anderen EU-Mitgliedstaat und später in die Bundesrepublik Deutschland verbracht wurden, ist hinsichtlich der Hinterziehung der deutschen Tabaksteuer und der Einfuhrabgaben des anderen EU-Mitgliedstaates strafmildernd zu berücksichtigen, dass das EU-Verbrauchssteuersystem grundsätzlich keine mehrfache Belastung mit Verbrauchssteuern vorsieht.[101]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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