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3. Schmuggel, § 373 AO

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§ 373 AO stellt im Verhältnis zu den Straftatbeständen der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO (Einfuhr- und Ausfuhrabgaben) und des Bannbruchs gem. § 372 AO einen echten Qualifikationstatbestand dar. Die Vorschrift gem. § 373 Abs. 1 AO sieht eine verschärften Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren für den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel vor; die Strafschärfung des § 372 AO Abs. 2 knüpft somit an eine besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung oder des Täters an (z.B. Beisichführen einer Schusswaffe, bandenmäßige Begehung).[90]

Besondere Bedeutung hat der Tatbestand in den vergangenen Jahren beim Zigarettenschmuggel erlangt, wobei Deutschland sowohl Bestimmungs- als auch Transitland ist.[91]

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Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit richtet sich nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Kriterien. Gewerbsmäßig handelt demnach, wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Begehung von Straftaten der fraglichen Art eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.[92] Allerdings ist Gewerbsmäßigkeit nicht mit Gewerblichkeit gleichzusetzen, d.h. wenn der Täter den Schmuggel lediglich anlässlich seiner unternehmerischen Tätigkeit begeht.[93]

Um einen einheitlichen Bandenbegriff zu erreichen wurde in § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO auf das bisherige Qualifikationsmerkmal „unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds die Tat ausführt“ verzichtet; der Bandenbegriff richtet sich daher nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des BGH.[94]

Maßstab für die Berechnung der hinterzogenen Steuer ist der Wert der legalen Einfuhr, nicht der tatsächlich erzielte, eventuell geringere Schwarzmarktpreis.[95]

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Im Rahmen der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass § 373 Abs. 2 Hs. 2 AO eine Strafrahmenverschiebung für minder schwere Fälle vorsieht (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Da der Strafrahmen des Grundtatbestandes gem. § 373 Abs. 1 Hs. 1 AO demjenigen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung entspricht, entfaltet das Vorliegen eines Regelbeispiels gem. § 370 Abs. 3 AO regelmäßig eine Sperrwirkung für die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 373 Abs. 2 Hs. 2 AO.[96]

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Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist beim Schmuggel gem. § 373 AO nicht möglich, da § 371 AO nur die „Fälle“ des § 370 AO erwähnt.[97]

Teil 2 Die Tatbestände des Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtsI. Die Straftatbestände der AO › 4. Steuerhehlerei, § 374 AO

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