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cc) Ausnutzung des Amtsträgers, § 370 Abs. 3 Ziff. 3 AO
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Der Täter dieses Regelbeispiels ist selbst nicht Amtsträger; vielmehr begeht er die Steuerhinterziehung unter Mithilfe eines Amtsträgers, welcher Mittäter oder Teilnehmer sein kann . Dabei muss sich der Vorsatz des Täters gerade auch auf den bewussten Missbrauch der Amtspflichten durch den Amtsträger richten.[75]