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aa) Verkürzung oder Vorteil „in großem Ausmaß“, § 370 Abs. 3 Ziff. 1 AO

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Wann eine Steuerverkürzung oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil „in großem Ausmaß“ zu bejahen ist, war lange Zeit umstritten. Aus diesem Grund hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 2.12.2008 objektive quantitative Maßstäbe hierzu aufgestellt:[69]

Demnach liegt ein „großes Ausmaß“ – in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Vermögensverlust großen Ausmaßes beim Betrug gem. § 263 Abs. 3 Ziff. 2 StGB – grundsätzlich dann vor, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen von über 50.000 € erlangt („Griff in die Kasse des Staates“); maßgeblich ist jedoch nicht die tatsächliche Auszahlung, sondern – etwa bei der Verrechnungen mit anderen Steueransprüchen – die Höhe der verkürzten Steuern.[70]

Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt dies nur zu einer Gefährdung des Steueranspruchs – wie z.B. im Fall verschwiegener Kapitaleinkünfte –, nimmt der BGH erst ab einer Höhe von 100.000 € ein „großes Ausmaß“ an.[71]

Problematisch erscheint diese quantitative Festlegung im Hinblick darauf, dass das Verhältnis zwischen dem entstandenen Steuerschaden und dem konkreten Geschäfts- und Steuervolumen zunächst völlig außer Acht bleibt. Weist die wirtschaftliche Betätigung des Steuerpflichtigen einen großen Umfang auf, werden die absoluten Schwellenwerte folglich wesentlich schneller erreicht als bei kleineren Geschäftsvolumina. Als Korrektiv soll das relative Gewicht des Hinterziehungsbetrages jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, wenn nicht bereits die Annahme eines Regelbeispiels bei geringer Schuld des Täters im Einzelfall abzulehnen ist.[72]

Der BGH hat es jedoch nicht nur dabei belassen, den Begriff des „großen Ausmaßes“ zu definieren. Vielmehr hat er auch grundsätzliche Überlegungen zur Strafzumessung angestellt. So soll bei einem Hinterziehungsbetrag ab 100.000 € eine Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen möglich sein. Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 1 Mio. € soll eine zu verhängende Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können, falls keine besonders gewichtigen Milderungsgründen vorliegen.[73]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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