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aa) Amtsgericht

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Nach § 24 GVG ist das Amtsgericht bei Steuerstraftaten einschließlich Zusammenhangstaten sachlich zuständig, wenn nicht im Einzelfall eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung des Beschuldigten in einem Psychiatrischen Krankenhaus – allein oder neben einer Strafe – oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG), oder die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage zum Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Das Amtsgericht entscheidet entweder durch den Strafrichter, der im Vor- und im Hauptverfahren tätig wird (§ 25 GVG) oder durch das Schöffengericht in der Hauptverhandlung (§§ 25, 28 GVG).

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Der Strafrichter entscheidet nach § 25 Nr. 2 GVG, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu erwarten ist, seine Strafgewalt reicht aber bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, § 24 Abs. 2 GVG.[84] Das Schöffengericht ist zuständig, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, § 28 GVG. Es verhandelt und entscheidet im Regelfall in der Besetzung mit einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzenden und 2 Schöffen. Das erweiterte Schöffengericht nach § 29 Abs. 2 GVG in der Besetzung 2 Berufsrichter, 2 Laienrichter ist in der Praxis eine absolute Ausnahme. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende des Schöffengerichts allein, § 30 Abs. 2 GVG.

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Im Strafbefehlsverfahren gilt die besondere Rechtsfolgenbegrenzung des § 407 Abs. 2 S. 1 StPO. Nach S. 2 kann Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verhängt werden, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.[85]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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