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a) Allgemeines

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Über die Steuerfahndung wurde und wird viel geschrieben. Je nach Interessenlage der Autoren wird einerseits die Machtfülle dieser Behörde beargwöhnt und die Übergriffe der Steuerfahnder gebranntmarkt,[11] andererseits aber auch die Effizienz dieser Behörde und ihre Unverzichtbarkeit in einem Rechtsstaat herausgestrichen.[12] Bei objektiver Betrachtung ist auf die gewichtige Rolle dieser Behörde als Regulativ für gleichmäßige und ordnungsgemäße Besteuerung i.S.d. § 85 AO hinzuweisen, der teilweise Reinigungs-, teilweise Abschreckungsfunktion zukommt und die aus dem Rechtsleben nicht mehr wegzudenken ist.[13] Die Steuerfahndung stellt eine unverzichtbare Institution zur wirksamen Bekämpfung der Steuerkriminalität dar.[14] Insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität wird die Steuer-, ebenso wie die Zollfahndung, zukünftig weitere Bedeutung erlangen. Deutlich wird dies durch die Aufnahme des besonders schweren Falles durch bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern in § 370 Abs. 3 Nr. 5 AO und die Erweiterung des Vortatenkatalogs der Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Nr. 4b StGB).

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Bei differenzierter Betrachtung der viel zitierten Übermacht der Steuerfahndung verliert der daraus resultierende Nimbus der Steuerfahnder an Bedeutung und es zeigt sich, dass die Steuerfahndung innerhalb der Finanzverwaltung einen ganz normalen Arbeitsbereich mit allen Stärken und Schwächen darstellt.

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Gesetzlicher Auftrag der Steuerfahndung ist es, durch eine vollständige und zutreffende Sachaufklärung die Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Steuerfahndung ist Steuereintreibung und Steuerstrafverfolgung unter massivem Einsatz der hoheitlichen Möglichkeiten des Staates.

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Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Steuerfahndung finden sich in den §§ 208, 404 AO. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs und der überwiegenden Meinung im Schrifttum benennt § 208 AO die Aufgaben der Steuerfahndung und regelt darüber hinaus die Befugnisse im Besteuerungsverfahren, während § 404 AO die Befugnisse im Strafverfahren bestimmt.[15]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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