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c) Folgen eines Zuständigkeitswechsels

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Konsequenz der Abgabe ist, dass die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde erlischt, andererseits ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die Sache zu übernehmen. Die Rückübertragung ist nur nach § 386 Abs. 4 S. 3 AO im Einvernehmen mit der Finanzbehörde möglich.

Mit der Abgabe des Verfahrens ändert sich die Rechtsstellung der Strafsachenstelle entscheidend; sie hat gem. § 402 AO lediglich – neben der Notkompetenz des § 399 Abs. 2 AO – noch die Rechte und Pflichten des Polizeidienstes und verliert somit ihre eigenständige Ermittlungsbefugnis als Finanzamtsstaatsanwaltschaft. § 403 AO sichert der Finanzbehörde jedoch Beteiligungsrechte.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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