Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 81

e) Verfahrensabschluss und gerichtliches Verfahren

Оглавление

161

Die Finanzbehörde entscheidet selbstständig über den Abschluss des Verfahrens. Die Strafsachenstelle schließt die Ermittlungen ab durch Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit nach § 398 AO, gegebenenfalls mit Überleitung ins Bußgeldverfahren und anschließendem Bußgeldbescheid, durch Strafbefehlsantrag oder durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Anklageerhebung, § 400 AO i.V.m. § 153 Abs. 1 S. 2 StPO. Darüber hinaus besteht nach § 153a Abs. 1 StPO die Möglichkeit, das Verfahren ohne Zustimmung des Gerichts vorläufig gegen Geldauflage einzustellen. Der Begriff der „geringen Schuld“ wird lokal unterschiedlich interpretiert, dürfte aber regelmäßig eine Verkürzungssumme von 5.000 € nicht übersteigen.[69]

162

Gem. § 406 Abs. 1 AO kann die beantragende Finanzbehörde ihren Strafbefehlsantrag bis zur Terminierung der Hauptverhandlung gem. § 408 Abs. 3 S. 2 StPO oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Angeschuldigte Einspruch einlegt, zurücknehmen. Danach geht die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft über. Die Strafsachenstelle behält aber die grundsätzliche Befugnis, in der Hauptverhandlung diejenigen Gesichtspunkte vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die strafrichterliche Entscheidung von Bedeutung sind, § 407 AO. Diese Befugnis konkretisiert sich in einem eigenständigen Anhörungs- und Fragerecht. Zur Wahrung dieser Rechte ist es erforderlich, dass durch das Gericht eine Terminmitteilung zur Hauptverhandlung erfolgt.[70] Die Strafsachenstelle kann jedoch keine prozessualen Anträge stellen. Verstöße gegen die Beteiligungsvorschrift des § 407 AO können seitens der Staatsanwaltschaft bzw. durch den Angeklagten gerügt werden.[71] Allerdings ist hierfür darzutun, dass durch eine Anhörung des Vertreters der Finanzbehörde eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre. Förmliche Rechtsmittel stehen der Finanzbehörde nicht zu.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenV. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten › 4. Staatsanwaltschaft

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх