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a) Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren

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Betriebsprüfungen sind also nicht davon abhängig, dass gegen die Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht. Der Außenprüfer hat aber neben seiner primären Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu prüfen, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer maßgebend sind (§ 199 Abs. 1 AO), auch die Pflicht, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat die Strafverfolgung aufzunehmen und ein Verfahren einzuleiten (§§ 386 Abs. 1 und 2, 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 StPO).

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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