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b) Organisation und Zuständigkeiten

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Die Steuerfahndungsstellen sind anders als die Zollfahndungsstellen nicht den Finanzämtern gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO). Sie sind, wie auch die Straf- und Bußgeldsachenstellen, unselbstständige Dienststellen der Landesfinanzbehörden ohne eigene Behördeneigenschaft (§§ 208 Abs. 1 S. 2, 404 AO), deren Organisationsrecht nach Art. 70 Abs. 1 GG grundsätzlich den Ländern zusteht. In den einzelnen Ländern haben sich unterschiedliche Organisationsformen herausgebildet.[16] Überwiegend findet sich eine Eingliederung der Steuerfahndung als unselbstständige Dienststelle in die Finanzämter mit Zuständigkeit der Fahndungsstelle für den Bezirk mehrerer Finanzämter.[17] Daneben gibt es selbstständige Finanzämter für Steuerfahndung und Prüfdienste oder für Fahndung und Strafsachen.[18] Unter dem Druck von Personaleinsparungen sind verschiedene Landesfinanzbehörden dazu übergegangen, die Trennung zwischen den Straf- und Bußgeldsachenstellen sowie den Steuerfahndungsstellen aufzuheben und sogenannte Mischsachgebiete oder Einheitssachgebiete zu schaffen, in denen ein Sachgebietsleiter sowohl über die „Staatsanwaltschaft“ als auch über die „Polizei“ die Dienstaufsicht ausübt.[19] In strafprozessualer Hinsicht ist diese Organisationsform nicht unproblematisch.[20]

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Die Steuerfahndungsstellen werden im Ermittlungsbereich kraft gesetzlichen Auftrags aus eigener Willensentschließung „als Funktion des Finanzamts“ tätig und ermitteln hierbei „für die Finanzämter“, denen allerdings die letzte Entscheidung verbleibt. Der Aufgabenbereich der Steuerfahndungsstelle ist im Gegensatz zu den Finanzämtern nicht auf einen örtlichen Bezirk begrenzt. Die Beamten der Steuerfahndung sind bei der Vornahme von Amtshandlungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nicht an den Bezirk ihrer Dienststelle gebunden.[21]

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Bei Amtshandlungen in einem anderen Bezirk ist jedoch die für den Bezirk zuständige Steuerfahndungsstelle um Amtshilfe zu ersuchen oder vorher zu unterrichten; Anträge auf gerichtliche Untersuchungshandlungen, insbesondere Anträge auf Durchsuchung und Beschlagnahme, hat die ersuchende Stelle zu veranlassen; Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen in einem anderen Bundesland dürfen außer bei Gefahr im Verzug, nur im Benehmen mit der örtlich zuständigen Steuerfahndungsstelle erfolgen. Werden die Steuerfahndungsbeamten im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren tätig, soll die zuständige Steuerfahndungsstelle unterrichtet werden.[22]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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