Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 78

b) Zuständigkeit

Оглавление

154

Die Ermittlungsherrschaft der Finanzbehörde und die Ausnahmen hiervon regelt § 386 Abs. 2–4 AO. Danach führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 AO selbstständig durch, wenn

die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat[57] darstellt (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO),
eine Steuerstraftat mit einem Verstoß gegen Kirchensteuergesetze[58] oder gegen Abgabenvorschriften verbunden ist, die im öffentlichen Recht an Besteuerungsgrundlagen (§ 199 Abs. 1 AO), Steuermessbeträge (§ 184 AO) oder Steuerbeträge anknüpfen[59] (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Tat ist hierbei im prozessualen Sinn des § 264 StPO zu verstehen.[60]

155

Umfasst der zu ermittelnde Sachverhalt, also die Tat im Sinne des § 264 StPO, auch die Ermittlung von anderen – nichtsteuerlichen – Straftatbeständen[61] ist die Finanzbehörde nach dem Wortlaut des § 386 Abs. 2 AO gezwungen, das Ermittlungsverfahren auf die Staatsanwaltschaft überzuleiten. Nicht eindeutig geklärt ist, zu welchem Zeitpunkt, also bei welchem Stand der Ermittlungen, die Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgen soll. In der Praxis wird die Finanzbehörde ihre Entscheidung mit der Staatsanwaltschaft abstimmen,[62] so dass sich hier kaum Probleme ergeben.

156

Nach § 386 Abs. 3 AO entfällt die Zuständigkeit der Straf- und Bußgeldsachenstelle unabhängig vom Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, wenn gegen den Beschuldigten wegen der Tat i.S.d. § 264 StPO ein Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen wird. Bei mehreren Beschuldigten genügt ein Haft- oder Unterbringungsbefehl gegen einen von ihnen[63] Wird der Haft- oder Unterbringungsbefehl vom Gericht nach § 128 Abs. 2 StPO abgelehnt, so bleibt die Ermittlungsbefugnis der Finanzbehörde erhalten. Wird der Haft- oder Unterbringungsbefehl erlassen, so ist dessen weiteres Schicksal für die Frage der Ermittlungskompetenz unerheblich. Das Gesetz lässt den Wechsel der Zuständigkeit von den Finanzbehörden zur Staatsanwaltschaft mit dem Erlass des Haft- oder Unterbringungsbefehls eintreten, ohne dem Fortbestand der einmal erlassenen Entscheidung eine Bedeutung für die Frage der Kompetenzabgrenzung beizulegen.[64]

157

Schließlich kann die Finanzbehörde gem. § 386 Abs. 4 AO die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Gründe für die Abgabe können sein:[65]

eine Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung beantragt werden soll,
Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
personeller oder sachlicher Sachzusammenhang mit einem der bei der Staatsanwaltschaft bereits anhängigen Verfahren,
Vorwürfe gegen Angehörige der Finanzverwaltung oder Personen von öffentlichem Interesse,
besondere Probleme allgemeiner strafrechtlicher oder strafprozessualer Art (z.B. Irrtumsfragen, schwierige Täter- und Teilnehmerprobleme, zusätzliche Nichtsteuerdelikte),
Umfang und Bedeutung der Steuerstraftat (z.B. große Wirtschaftsstrafsachen, besonders schwerer Fall § 370 Abs. 3 AO),
zu erwartende Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr bzw. ohne Bewährung, Fälle der Untersuchungshaft.

158

Auch hier ist das Steuergeheimnis zu beachten. Verdachtsgründe über Straftaten nichtsteuerlicher Art, von denen die Finanzbehörde Kenntnis erlangt, dürfen der Staatsanwaltschaft nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 AO mitgeteilt werden.[66] Ein Rechtsweg gegen die Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft besteht nicht.[67]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

Подняться наверх