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d) Auswirkung auf die Verteidigung
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Mit dem Übergang des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft endet die Alleinverteidigungsmöglichkeit der steuerberatenden Berufe gem. § 392 AO. Spätestens jetzt ist ein Verteidiger aus dem Personenkreis des § 138 StPO hinzuzuziehen.[68]