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3. Straf- und Bußgeldsachenstelle

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Die Straf- und Bußgeldsachenstellen werden im Gegensatz zu den Steuerfahndungsstellen in der Abgabenordnung nicht expressis verbis angesprochen. Sie haben sich historisch als organisatorisch besonders hervorgehobene Abteilung der Finanzämter entwickelt.[55] Nach § 387 Abs. 1 AO ist grundsätzlich die von einer Steuerstraftat betroffene Finanzbehörde auch zu deren Verfolgung ermächtigt. Eine notwendige Erweiterung findet die Ermittlungskompetenz auch für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten gem. § 409 AO. Die Landesgesetzgeber haben ausnahmslos von der Regelungsbefugnis des § 387 Abs. 2 AO Gebrauch gemacht, durch Rechtsverordnung Dienststellen mit übergreifender Zuständigkeit zu schaffen.[56] Diese sind normalerweise angesprochen, wenn die AO im 8. Teil von der „Finanzbehörde“ spricht.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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