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1. Betriebsprüfung

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Die Betriebsprüfung[1] ist ein spezielles Mittel des Besteuerungsverfahrens. Sie dient dazu, die steuerlichen Verhältnisse (§§ 194 Abs. 1 S. 1, 199 AO) beim Steuerpflichtigen selbst zu ermitteln; dies deshalb, weil die Überprüfung der Steuererklärung „am grünen Tisch“ häufig nicht effektiv ist. Zweck der Betriebsprüfung ist somit in erster Linie die richtige Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, nicht die Erzielung von Mehrsteuern, wenngleich die Praxis regelmäßig anders aussieht.

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Die gesetzliche Regelung über Zulässigkeit, Umfang, Zuständigkeiten, Durchführung und Ergebnis der Betriebsprüfung enthalten die §§ 193–207 AO, die verwaltungsmäßige Konkretisierung erfolgt durch die Betriebsprüfungsordnung.[2]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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