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b) Schwerpunktstaatsanwaltschaft

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Für die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten ist die Staatsanwaltschaft durch die Einrichtung der Schwerpunktstaatsanwaltschaften gem. § 143 Abs. 4 GVG gut gerüstet. Ob die Aus- und Fortbildung im Steuerrecht (nicht im Steuerstrafrecht) aber ausreicht, muss bezweifelt werden.[83] Ein weiteres Defizit besteht häufig in einer mangelhaften Ausstattung mit speziell steuerrechtlicher Literatur. Der Verteidiger ist daher gut beraten darauf zu achten, dass es nicht zu einer mehr oder weniger ungeprüften Übernahme von (angeblichen) Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung kommt und eine Auseinandersetzung mit Verteidigungsargumenten auf der steuerlichen Ebene überhaupt nicht stattfindet. Die Staatsanwaltschaft darf in steuerlicher Hinsicht nicht zum Hilfsorgan der Finanzverwaltung werden.

Teil 1 Allgemeine GrundfragenV. Zuständigkeiten von Ermittlungsbehörden und Gerichten › 5. Gerichte

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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