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a) Stellung im Ermittlungsverfahren

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Führt die Finanzbehörde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aufgrund des § 386 Abs. 2 AO selbstständig durch, werden die ihr zustehenden Rechte und Pflichten in der gegenwärtigen Praxis von der Straf- und Bußgeldsachenstelle der Finanzämter wahrgenommen. Ihre Befugnisse regelt § 386 Abs. 2 AO im Zusammenspiel mit § 399 Abs. 1 AO. Sie nehmen im Steuerstrafverfahren grundsätzlich die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im allgemeinen Ermittlungsverfahren zustehen.

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Wenn die Steuerfahndung als „Steuerpolizei“ bezeichnet wird, kann man die Straf- und Bußgeldsachenstelle als „Steuerstaatsanwaltschaft“ kennzeichnen. Die Durchbrechung des Ermittlungsmonopols der Staatsanwaltschaft beruht auf der allgemein anerkannten Grundvorstellung, dass eine effektive Ahndung von Steuerdelikten ohne besondere Kenntnis des Steuerrechts fast ausgeschlossen ist und deshalb zu Fehlgriffen und Irrtümern bei der Strafverfolgung führen kann. Da die Beamten der Straf- und Bußgeldsachenstelle eine spezielle Steuerrechtsausbildung besitzen, lassen sich steuerrechtliche Problemfelder trotz verschiedener Rechtsauffassungen regelmäßig schnell eingrenzen. Bei Schwierigkeiten im Bereich der spezifisch strafrechtlichen Fragen kann vielfach ein zusätzliches Gespräch mit dem Sachgebietsleiter als Juristen nützlich sein.

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Die Tätigkeit der Finanzbehörde bei der Ermittlung von Steuerstraftaten unterliegt nach § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 152 StPO dem Legalitätsprinzip. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörde wegen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Steuerstraftaten ausnahmslos zum Einschreiten gesetzlich verpflichtet ist, dieses also nicht von ihrem Ermessen oder gar Belieben abhängt. Keine Geltung hat das Legalitätsprinzip, soweit es sich um die Ermittlung von Steuerordnungswidrigkeiten handelt; ihre Verfolgung liegt nach § 47 OWiG im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.

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Von der Gesetzeslage her ist die Strafsachenstelle Herrin des Ermittlungsverfahrens. Sie kann damit der Steuerfahndungsstelle Anweisungen über Art und Umfang eventueller Ermittlungen erteilen, soweit diese Steuerstraftaten betreffen. Sie ist somit in der vergleichbaren Position, wie dies im Verhältnis Staatsanwaltschaft – Polizei der Fall ist. Die Praxis hat diese Hierarchiestellung in weiten Teilen jedoch nicht übernommen. In der Regel dominiert im Ermittlungsverfahren die Steuerfahndung, d.h. sie bestimmt, wann ein Strafverfahren aufgegriffen wird, welche Maßnahmen getroffen werden u.Ä. Die Einflussnahme der Strafsachenstelle beschränkt sich auf Maßnahmen mehr formeller Art wie die Beantragung von Beschlüssen aufgrund von Entwürfen der Steuerfahndung, Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht und die Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Die Parallelen zum allgemeinen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind unverkennbar. Die einzige tatsächlich wichtige verfahrenslenkende Maßnahme neben der Feststellung des Abschlusses der Ermittlungen nach § 169a StPO, der Ermittlung der subjektiven Tatseite und etwaiger strafrechtlicher Verfolgungshindernisse, wie Strafklageverbrauch, Verjährung oder Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist die Entscheidung über die Art des Verfahrensabschlusses.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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