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4. Staatsanwaltschaft

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Die Staatsanwaltschaft führt das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in folgenden Fällen:

in Haft- und Unterbringungssachen, § 386 Abs. 3 AO;
nach Abgabe der Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft, § 386 Abs. 4 S. 1 AO;
bei Evokation durch die Staatsanwaltschaft, § 386 Abs. 4 S. 2 AO;
wenn ein Steuervergehen mit einer allgemeinen Straftat in sachlich rechtlicher Tateinheit oder in einer prozessrechtlichen Einheitstat real zusammentrifft;
wenn die Sache sich zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren nicht eignet, § 400 2. Hs. AO.

In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Herrin des Ermittlungsverfahrens.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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