Читать книгу Verteidigung in Steuerstrafsachen - Sebastian Burger - Страница 82
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4. Staatsanwaltschaft
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Die Staatsanwaltschaft führt das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren in folgenden Fällen:
| • | in Haft- und Unterbringungssachen, § 386 Abs. 3 AO; |
| • | nach Abgabe der Finanzbehörde an die Staatsanwaltschaft, § 386 Abs. 4 S. 1 AO; |
| • | bei Evokation durch die Staatsanwaltschaft, § 386 Abs. 4 S. 2 AO; |
| • | wenn ein Steuervergehen mit einer allgemeinen Straftat in sachlich rechtlicher Tateinheit oder in einer prozessrechtlichen Einheitstat real zusammentrifft; |
| • | wenn die Sache sich zur Erledigung im Strafbefehlsverfahren nicht eignet, § 400 2. Hs. AO. |
In diesen Fällen ist die Staatsanwaltschaft und nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Herrin des Ermittlungsverfahrens.