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a) Rechtsgut

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Als geschütztes Rechtsgut wird von der h.M. das „öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern bzw. der Steuern im Ganzen“ angesehen.[5] Daneben werden im Schrifttum abweichende Auffassungen zum Rechtsgut der Steuerhinterziehung vertreten, die im Rahmen der Strafverteidigung als Argumentationshilfen dienen können.[6]

So wird das zu schützende Rechtsgut etwa in der Gewährleistung einer gleichmäßigen und gerechten Lastenverteilung[7] gesehen; vom Schutzbereich des § 370 AO wären damit ungerechte oder gar verfassungswidrige Steuern ausgenommen.[8] Dies wirkt sich insbesondere bei der Verkürzung verfassungswidriger Steuern aus.[9] Zwar ist dieser Auffassung dahingehend zuzustimmen, dass das fiskalische Interesse des Staates nicht losgelöst von jeglichen Gleichheits- und Gerechtigkeitserwägungen – im Sinne eines notwendigen Korrektivs – betrachtet werden kann. Einschränkend wird jedoch zu Recht eingewandt, dass es an eindeutigen Gerechtigkeitsmaßstäben fehlt und das bloße Empfinden einer Ungerechtigkeit nicht zur Nichtanwendung des Gesetzes führen darf.[10] Eine andere Auffassung in der Literatur begreift – weitergehend als die h.M. – nicht etwa das Steueraufkommen bzw. die Durchsetzung der einzelnen Steueransprüche, sondern allgemein das Vermögen des Staates als vorrangig zu schützendes Rechtsgut gem. § 370 AO;[11] dadurch erlangt die wirtschaftliche Schadenskompensation – wie bei allen Vermögensdelikten[12] – eine besondere Bedeutung für die Strafmaßverteidigung.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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