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c) Taterfolg

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Eine vollendete Steuerhinterziehung liegt gem. § 370 Abs. 1 AO vor, wenn der Täter durch eine der Tathandlungen gem. Ziff. 1–3 entweder Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Die Steuerhinterziehung ist damit ein Erfolgsdelikt, dessen Vollendung erst dann bejaht werden kann, wenn der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist; andernfalls ist regelmäßig von einem Versuch auszugehen.[26]

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Eine Steuerhinterziehung ist jedoch erst dann beendet, wenn über die Erfüllung des objektiven Tatbestands hinaus das vom Täter beabsichtigte gesamte Handlungsgeschehen, welches das Tatunrecht mitprägt, seinen Abschluss findet.[27] Die Unterscheidung zwischen Beendigung und Vollendung kann für den Beginn der Verjährung gem. § 78 StGB und die Beurteilung einer nach Tatvollendung erfolgten Beteiligungshandlung – etwa bei der sog. sukzessiven Mittäterschaft oder Beteiligung – relevant sein.[28]

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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