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aa) Amtsgericht

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Für Steuerstrafsachen, die in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, bestimmt § 391 Abs. 1 S. 1 AO als örtlich zuständig das Amtsgericht „in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat“ (Sitzgericht). Sitz des Landgerichts und Sitz des Amtsgerichts können örtlich verschieden sein. Das Landgericht i.S.d. § 391 Abs. 1 S. 1 AO ist das dem Amtsgericht im Rechtszug und somit in der Organisation übergeordnete Landgericht. Der Landesgesetzgeber ist nach § 391 Abs. 2 AO ermächtigt eine abweichende örtliche Zuständigkeit zu schaffen, z.B. ein Amtsgericht auch zentral für mehrere Bezirke zu bestimmen. Im Vorverfahren ist die Zuständigkeit des zentralen Amtsgerichts nach § 391 Abs. 1 S. 2 AO auf die gerichtliche Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO und § 153a Abs. 1 StPO beschränkt.

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Mithin gelten im vorbereitenden Verfahren folgende Zuständigkeitsregeln:

für richterliche Untersuchungshandlungen i.d.R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese Handlung vorzunehmen ist (§§ 162, 165 StPO);
für den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk irgendein Gerichtstand nach §§ 7 ff. StPO begründet ist oder der Beschuldigte sich gerade aufhält (§ 125 Abs. 1 StPO, § 126a Abs. 2 StPO); für weitere Entscheidungen in Haft- und Unterbringungssachen ist der Richter zuständig, der über den Haft- bzw. Unterbringungsantrag entschieden hat, § 126 Abs. 1 StPO;
für die richterliche Vernehmung i.d.R. der Richter beim Amtsgericht des Wohnorts des zu Vernehmenden, § 162 StPO.

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Während den Finanzbehörden nach § 386 Abs. 2 AO die Ermittlungskompetenz verloren geht, wenn Steuervergehen mit einer Straftat anderer Art zusammentreffen, erweitert der § 391 Abs. 4, 1. Hs. AO die Zuständigkeit des zentralen Amtsgerichts auf solche Verfahren, die „nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand“ haben. Diese Zuständigkeitsregelung gilt nicht, wenn dieselbe Handlung zugleich Betäubungsmittelstraftat ist bzw., wenn es sich um ein Kraftfahrzeugsteuervergehen handelt, § 391 Abs. 4, 2. Hs. AO.

Verteidigung in Steuerstrafsachen

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