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f) Zwischengeschaltete Gesellschaften

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§ 5 AStG regelt den Sonderfall der sogenannten zwischengeschalteten Gesellschaften. Eine zwischengeschaltete Gesellschaft in diesem Sinne liegt vor, wenn eine ausgewanderte Person ihr Vermögen in eine ausländische Kapitalgesellschaft einbringt und dann die Anteile daran vererbt, um die erweiterte beschränkte Steuerpflicht zu umgehen. In solchen Fällen sieht § 5 AStG eine Besteuerung des Vermögens dieser ausländischen Gesellschaft in Höhe der quotalen Beteiligung vor.

Grundlagen des Internationalen Steuerrechts

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