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d) Niedrige Besteuerung

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Eine niedrige Besteuerung liegt gemäß § 8 Abs. 3 AStG a.F./§ 8 Abs. 5 AStG n.F.152 vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 % zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht erhoben werden. Für die Bestimmung einer Niedrigbesteuerung sind nur tatsächlich angefallene Steuern (d.h. keine hypothetischen Steuern auf hypothetische künftige Einkünfte) zu berücksichtigen.153

Eine Hinzurechnungsbesteuerung erfolgt also nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte aus passivem Erwerb der ausländischen Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung, d.h. unter 25 %, unterliegt. Dabei sind auch etwaige Quellensteuern, die die Zwischengesellschaft gezahlt hat, zu berücksichtigen. Seit 2001 sind auch Steuerbelastungen von Drittstaaten einzubeziehen.

Eine Besteuerung unter 25 % ist dann ohne Bedeutung, wenn sie durch einen Ausgleich positiver passiver Einkünfte mit negativen aktiven Einkünften entsteht, § 8 Abs. 3 Satz 1 2. HS AStG a.F./§ 8 Abs. 5 Satz 1 2. HS AStG n.F.

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