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g) Sanktionen bei nicht- oder unzureichender Befolgung

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Wird trotz Aufforderung keine oder eine im Wesentlichen unverwertbare Dokumentation vorgelegt oder werden verwertbare Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht zeitnah erstellt, so führt dies zu Sanktionen zulasten des Steuerpflichtigen gemäß § 162 Abs. 3 und 4 AO.

 – Widerlegbare Vermutung der Einkünfteminderung

Bei nicht- oder unzureichender Befolgung der Dokumentationsvorschriften wird seitens der Finanzverwaltung widerlegbar vermutet, dass die Einkünfte aus Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen durch eine nicht fremdübliche Gestaltung gemindert worden sind. Dem Steuerpflichtigen obliegt dann die Beweisführungslast dafür, dass es zu keiner Einkünfteminderung gekommen ist.124 Sind Aufzeichnungen für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle (lediglich) verspätet erstellt, ist deren Beweiswert unter Berücksichtigung der Tatsache der Verspätung (Indiz) zu würdigen.125

 – Schätzung unter Ausschöpfung der Preisbandbreiten

Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die durch die Nicht- oder unzureichende Befolgung der Dokumentationsvorschriften iSv. §§ 90 Abs. 3, § 162 Abs. 3 Satz 1 AO erforderlich wird, kann der festgestellte Schätzungsrahmen durch die Finanzbehörde zulasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden.126

Als weitere Sanktion kann gemäß nach § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO ein Zuschlag erhoben werden. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation gar nicht oder in im Wesentlichen unverwertbarer Form, beträgt der Zuschlag zwischen 5 und 10 % der Einkommenskorrektur, mindestens 5.000 EUR. Erfolgt die Vorlage der Dokumentation verspätet bzw. nicht zeitnah für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle, beträgt der Zuschlag bis zu 1 Mio. EUR, mindestens 100 EUR je Tag der Fristüberschreitung.

Der Zuschlag richtet sich nach der Mehrsteuer und gilt pro Jahr und Konzerngesellschaft. Der Zuschlag ist steuerliche Nebenleistung i.S.v. § 3 Abs. 4 AO und nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, er ist kein Ersatz für Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.127

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