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49. TAG

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SSW 7+0 {Noch 231 Tage}

Könnten Sie in den Uterus hineinschauen, würden Sie am großen Kopf des Embryos, genau an den Stellen, an denen sich später Augen und Nasenlöcher befinden, schwarze Punkte erkennen. Die Ohren lassen sich bereits erahnen.

Auch wenn die Arme und Beine noch sehr kurz sind, nehmen Hände und Füße bereits ihre typischen Formen an. Arme und Hände entwickeln sich dabei schneller als Beine und Füße. Auch in seiner späteren Entwicklung (nach der Geburt) wird Ihr Baby das Greifen lernen, lange bevor es laufen kann. Die winzigen Finger und Füße sind in dieser Entwicklungsphase noch mit Schwimmhäuten versehen.

Nerven und Muskeln verbinden sich. Die Bewegungen Ihres Babys wirken eher wie ein Zucken. In den nächsten Wochen entwickeln sie sich weiter, dann wird daraus ein Springen und Drehen. Hirnanhangsdrüse und Muskelstränge beginnen zu wachsen.


WISSENSWERTES ZUM MUTTERSCHUTZ

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sowie acht Wochen danach gilt für jede Frau in Deutschland, die in einem Arbeitsverhältnis steht oder Schülerin oder Studentin ist, der Mutterschutz. Bei Zwillingsschwangerschaft, einem Kind mit Behinderung oder Frühgeburt verlängert sich die Mutterschutzfrist auf zwölf Wochen nach Geburt. Auch wenn Sie vor dem errechneten Termin gebären, verlängert sich die Zeit nach Geburt genau um die Tage, die Sie vorher nicht in Anspruch genommen haben.

Während des gesetzlichen Mutterschutzes sind Frauen vom Berufsleben freigestellt. Nur auf ausdrückliches Verlangen der Schwangeren darf sie in den Wochen vor der Geburt noch arbeiten. Im Gegensatz dazu ist der Mutterschutz nach der Geburt zum Schutz von Mutter und Kind verpflichtend. Davon gibt es keine Ausnahmen.

Die finanzielle Seite

Während der Mutterschutzfrist erhalten gesetzlich krankenversicherte Frauen von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld von bis zu 13 Euro am Tag. Sollte dieser Betrag den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn unterschreiten, so bezuschusst der Arbeitgeber das Mutterschaftsgeld. Es wird dann insgesamt dem monatlich durchschnittlichen Nettoarbeitslohn der letzten drei Monate entsprechen.

Den Antrag auf das Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Dazu benötigen Sie von Ihrer Frauenärztin oder Hebamme eine entsprechende Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin. Denken Sie rechtzeitig daran, spätestens jedoch sieben Wochen vor dem errechneten Termin. Nachträglich darf die Bescheinigung nicht ausgefüllt werden, weil sonst die Krankenkasse Zahlungen verweigern kann. Das sollten Sie nicht riskieren.

Privat versicherte Frauen erhalten vom Bund Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Der Antrag wird in diesem Fall bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts in Bonn gestellt. Auch bei ihnen bezuschusst der Arbeitgeber entsprechend des bisherigen Nettogehalts. Auch als Freiberuflerin oder Selbstständige haben Frauen meist Anspruch auf finanzielle Unterstützung, sofern sie zu Beginn des Mutterschutzes, also 42 Tage vor dem errechneten Geburtstermin, Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und laut Tarif Anspruch auf Krankengeld haben. Die Höhe des Mutterschutzgeldes entspricht dem Krankengeld und somit 70 Prozent des Einkommens, anhand dessen der Beitrag vor Beginn des Mutterschutzes berechnet wurde. Geringfügig Verdienende erhalten vom Bundesversicherungsamt einmalig maximal 210 Euro. Bei Arbeitslosen entspricht das Mutterschaftsgeld dem Betrag des Arbeitslosengeldes.

Beschäftigungsverbot

Besteht Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind, kann durch ein ärztliches Attest schon vor dem Mutterschutz ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Dieses kann teilweise gelten, also für bestimmte Tätigkeiten oder eine begrenzte Anzahl an Arbeitsstunden. Wenn sich die Arbeitsumstände nicht so gestalten lassen, dass die Gefahr gebannt ist, kann das Beschäftigungsverbot auch generell wirksam werden.

An den Gehaltszahlungen ändert sich dadurch nichts. Sie werden dem durchschnittlichen Arbeitslohn der letzten drei Monate entsprechen. Regelmäßige Zuzahlungen zum Festgehalt, wie zum Beispiel durch Nachtdienste, werden ebenfalls eingerechnet. Nur außerordentliche Zahlungen wie Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Die Ausfallzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots während der gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutzfristen gelten bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs übrigens als Beschäftigungszeiten.

Arbeitszeiten

Wie viel schwangere Frauen außerhalb der Mutterschutzfristen arbeiten dürfen, ist genau geregelt. Ihre tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden nicht überschreiten. In der Doppelwoche dürfen es nicht mehr als 90 Arbeitsstunden sein. Während der Schwangerschaft dürfen sie zudem zwischen 20 und 6 Uhr nicht arbeiten und auch die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Ausnahmen gelten lediglich im Bereich der Gastronomie, der Landwirtschaft und für Künstlerinnen – und auch dann nur in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft.

Kündigung

Das Mutterschutzgesetz sieht einen Kündigungsschutz vor, damit Frauen nicht wegen ihres Entschlusses, eine Familie zu gründen, gekündigt werden kann, und auch um die finanzielle Situation und den Wiedereinstieg nach dem Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit zu erleichtern. Der Arbeitgeber darf Ihnen somit ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt nicht kündigen. Diese Regelung gilt auch für Auszubildende oder in der Probezeit. Ein zeitlich befristeter Vertrag endet jedoch wie vorgesehen. Sollte die Kündigung erfolgen, bevor der Arbeitgeber von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, so kann der Nachweis über die zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehende Schwangerschaft auch im Nachhinein erbracht werden (bis zu zwei Wochen später). In diesem Fall ist die Kündigung ungültig.

Den Arbeitgeber informieren

Sie können Ihren Arbeitgeber schon jetzt über die Schwangerschaft informieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie am Arbeitsplatz starken Belastungen ausgesetzt sind, wie es zum Beispiel in ei ner Reinigung oder Röntgenpraxis der Fall ist. Trifft dies nicht auf Sie zu, können Sie sich aber auch noch ein wenig Zeit lassen, ehe Sie die »Welt« über Ihre Umstände informieren. Eine gesetzliche Frist, bis zu der Sie den Arbeitgeber spätestens informiert haben müssen, gibt es nicht. Allerdings können Rechte und Vorteile im Rahmen des Mutterschutzgesetzes natürlich nur wahrgenommen werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß.

Schwangere in Österreich und der Schweiz können sich bei den zuständigen Stellen über die jeweiligen Bestimmungen informieren. Entsprechende Adressen finden Sie im Serviceteil ab >.


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