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1.4 Zulagen mit Tariferhöhungen aufrechnen

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Die langfristige Steuerbarkeit der Höhe der Personalkosten ist für viele Unternehmen von großer Bedeutung. Um dies zu gewährleisten ist es sinnvoll, im Rahmen der Gewährung von Zulagen stets unmissverständlich durch einen schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt unmissverständlich zu betonen, dass die gewährte Leistung auch auf eine zukünftige Tariferhöhung angerechnet werden kann. Dies ist selbst für diejenigen Unternehmen empfehlenswert, die derzeit nicht der Tarifbindung unterliegen, zukünftig jedoch einer tariflichen Regelung unterliegen können, wie z.B. die Entstehung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Entgeltung von Branchenmindestlöhnen zeigt.

Ausgeschlossen ist in dieser Hinsicht jedoch die zukünftige Anrechnung von Zulagen auf Tariferhöhungen dann, wenn die Zulagen als selbständiger Entgeltbestandteil neben dem jeweiligen tariflichen Entgelt gewährt werden, und damit als Entgelt im engeren Sinne zu klassifizieren sind (siehe hierzu Abschnitt 4.5.2). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich bei der Zulage um eine Provision auf einer konkreten Grundlage und damit um eine Leistungslohnkomponente handelt.

Mitarbeitervergütung im Mittelstand

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