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1. Politisch motivierte Kriminalität (PMK)
Als Politisch motivierte Kriminalität (PMK) werden alle Straftaten bezeichnet und erfasst, die einen oder mehrere Straftatbestände der sog. klassischen Staatsschutzdelikte erfüllen, selbst wenn im Einzelfall eine politische Motivation nicht festgestellt werden kann.[1]
Als solche klassischen Staatsschutzdelikte gelten die folgenden Straftatbestände: §§ 80 bis 83, 84 bis 91, 94 bis 100a, 102 bis 104a, 105 bis 108e, 109 bis 109h, 129a, 129b, 130, 234a oder 241a des Strafgesetzbuches (StGB).
Auch Straftaten, die in der Allgemeinkriminalität begangen werden können (wie z.B. Tötungs- und Körperverletzungsdelikte, Brandstiftungen, Widerstandsdelikte, Sachbeschädigungen), fallen unter PMK, wenn in Würdigung der gesamten Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte für eine politische Motivation gegeben sind.[2]
Anhaltspunkte für eine politische Motivation einer Tat sind gegeben:
• | wenn sie den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen soll, |
• | wenn sie der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dient, |
• | wenn sie sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richtet, |
• | wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) beziehungsweise eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richtet, |
• | wenn sie eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel hat, |
• | wenn sie durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, |
• | wenn sie sich gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status richtet (sog. hate crime, Hasskriminalität), |
• | dazu zählen auch Taten, die nicht unmittelbar gegen eine Person, sondern im oben genannten Zusammenhang gegen eine Institution oder Sache verübt werden.[3] |