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d) Anteilserwerb bzw. -veräußerung durch Umwandlungen nach dem UmwG

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Die Veräußerung bzw. den Erwerb verhindern oder verzögern kann der zuständige Betriebsrat[27] auch dann nicht, wenn der Share Deal im Wege einer Umwandlung nach dem UmwG erfolgt.[28] Hier sind die Informationspflichten – obgleich außerhalb des WpÜG nicht aufsichtsrechtlich flankiert – allerdings in anderer Weise strenger ausgestaltet:

Während die Nichtinformation des Wirtschaftsausschusses gemäß § 106 BetrVG bzw. – im Rahmen des § 109a BetrVG – des Betriebsrats bei einem reinen Anteilskauf „lediglich“ als mit einem Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren ist (§ 121 BetrVG),
stellt die Nichtzuleitung bzw. nicht rechtzeitige Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsvertrags bzw. -plans nach §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3, 194 Abs. 2 UmwG ein echtes Eintragungs- und damit Wirksamkeitshindernis für die geplante Umwandlung dar.[29] Hier ist die korrekte Beteiligung des richtigen Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung für die umwandlungsrechtliche Maßnahme.
Betriebsratsmitglieder sind als solche aber nicht befugt, den Umwandlungsbeschluss anzufechten.[30] Anfechtungsrechte können nur durch Aktienerwerb und ein dadurch bewirktes Teilnahme-, Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung „erkauft“ werden, die nach § 13 Abs. 1 UmwG (ggf. i.V.m. § 125 bzw. § 193 UmwG) über die geplante Umwandlung beschließen soll.

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Praxistipp:

Soweit die Informationsvorgaben des UmwG eingehalten werden, besteht für dahingehende Überlegungen allerdings kein Anlass, weshalb eine ordnungsgemäße Information auch als Deeskalationsinstrument geschätzt werden sollte.[31]

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Eine weitergehende Arbeitnehmerbeteiligung ist im Zusammenhang mit übertragenden Umwandlungen lediglich bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen nach dem MgVG in Bezug auf die Unternehmensmitbestimmung (§ 22 MgVG)[32] bzw. bei Gründung einer Europäischen Aktiengesellschaft (SE) durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1 SE-VO) nach dem SEBG (abgesichert durch Art. 12 Abs. 2 SE-VO)[33] bzw. einer Europäischen Genossenschaft (SCE) durch Verschmelzung denkbar.[34]

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Soweit die Betriebsstruktur im Zusammenhang mit derartigen Maßnahmen nicht geändert wird, handelt es sich allerdings nicht um eine Betriebsänderung i.S.d. § 111 BetrVG, sodass dem Betriebsrat insoweit keine Beteiligungsrechte nach den §§ 111 ff. BetrVG zustehen.[35]

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