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b) Beihilfe und Anstiftung

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Zu teilweise grundverschiedenen Ergebnissen führt der Meinungsstreit hingegen bei den übrigen Beteiligungsformen. Hauptfrage: Ist (etwa mit Blick auf § 28 StGB) der Mordtatbestand auch für den Gehilfen oder Anstifter zugrunde zu legen, der selbst kein Mordmerkmal erfüllt, und was gilt im umgekehrten Fall, wenn sich Mordmerkmale möglicherweise nur beim Gehilfen oder Anstifter vorfinden?

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Bei den persönlichen Merkmalen im Sinne von § 28 StGB ist stets zwischen tat- und täterbezogenen Merkmalen zu unterscheiden; nur den täterbezogenen Merkmalen kommen die in § 28 StGB genannten Rechtswirkungen zu[11]. Folglich ist auch bei der (disgruenten) Beteiligung an einem Kapitaldelikt zunächst zwischen tatbezogenen oder personenbezogenen Mordmerkmalen zu differenzieren. Jedoch herrscht schon bei der Einordnung nicht immer Einigkeit.

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Tatbezogen sind nach wohl h.M. die Mordmerkmale „heimtückisch“, „mit gemeingefährlichen Mitteln“, „grausam“. Als täterbezogene (personenbezogene) Mordmerkmale gelten nach wohl überwiegender Ansicht „aus Mordlust“, „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“, um „eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken“, „aus Habgier“ oder „sonst aus niedrigen Beweggründen“[12].

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Wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen z.B. können Gehilfen also nur dann verurteilt werden, wenn der Täter aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und sie selbst als Gehilfen ihre Tatbeiträge entweder ebenfalls aus niedrigen Beweggründen oder in Kenntnis der niedrigen Beweggründe des Täters erbracht haben[13].

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Anstiftung zum Heimtücke-Mord setzt voraus, dass der Anstifter die Möglichkeit einer heimtückischen Begehungsweise, wenn auch nicht unbedingt gewollt, so doch zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat[14].

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Mordmerkmal täter-/personenbezogen tatbezogen
Begehungsweise Heimtücke hM; BGH Urt. v. 24.11.2005 – 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288
Grausamkeit hM; BGHSt 23, 123; 24, 106,
Gemeingefährliche Mittel hM; BGH Urt. 13.05.1971– 3 StR 337/68, juris
besonderes Tatmotiv Niedriger Beweggrund hM; BGH Urt. v. 10.06.09 – 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627*
Habgier hM; BGH Urt. v. 16.07.2003 – 2 StR 68/03, StV 2004, 355
Mordlust hM
Motiv der Triebbefriedigung hM
Absicht des Täters Verdeckung und Straftatermöglichung hM; BGH NStZ-RR 2002, 139; BGHSt 23, 36
* Ausnahmefälle BGH Urt. v. 19.10.2001 – 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128 [131] mwN. = NStZ 2002, 84

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Täter Teilnehmer
verwirklicht Wissensstand des Teilnehmers Teilnehmer erfüllt kein eigenes Mordmerkmal Teilnehmer erfüllt aber eigenes Mordmerkmal
tatbezogenes Mordmerkmal personenbezogenes Mordmerkmal
§ 211 StGB Lit. Rspr. Lit. Rspr. Lit. Rspr.
durch tatbezogenes Mordmerkmal z.B. (Heimtücke) hat keine Kenntnis vom Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 212, 26/27über§ 16 I allg. Ansicht §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 über § 28 II §§ 212, 26/27 ggf. § 212 II
kennt Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 211, 26/27
durch personenbezogenes Mordmerkmal z.B. (Mordlust) weiß nichts vom Mordmerkmal beim Täter allg. Ansicht §§ 212, 26/27 §§ 212,26/27 über§ 28 II §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 über § 28 II §§ 212, 26/27
über § 28 II über § 16 I
kennt Mordmerkmal beim Täter §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27 §§ 211, 26/27 jedoch Milderung gem. § 28 I §§ 211, 26/27 aber keine Milderung gem. § 28 I bei sich überkreuzenden* Merkmalen
über § 28 II jedoch Milderung gem. § 28 I
§ 212 StGB allg. Ansicht §§ 212, 26/27 allg. Ansicht §§ 212, 26/27ggf. § 212 II oder§§ 211, 30 §§ 211, 26/27 über§ 28 II §§ 212, 26/27 ggf.§ 212 II
* z.B. Handeln aus unterschiedlichen niedrigen Beweggründen: BGH Urt. v. 24.05.1968 – 5 StR 704/68, BGHSt 23, 39 ; hierzu Arzt JZ 1973, 682 ff. ; BGH Urt. v. 12.01.2005 – 2 StR 229/04, StraFo 2005, 211.
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