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3. Hinweispflicht bei Tatbestandswechsel

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Da die Vorschriften der §§ 211 und 212 StGB trotz des ihnen gemeinsamen Tatbestands der vorsätzlichen Tötung eines Menschen „andere Strafgesetze“ i. S. v. § 265 Abs. 1 StPO sind, ist selbst bei einem Wechsel des Anklagevorwurfs von Mord auf Totschlag ein rechtlicher Hinweis grundsätzlich unentbehrlich[18].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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