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2. Unanwendbarkeit des § 213 StGB in Mordfällen

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Die absolute Androhung lebenslänglicher Freiheitsstrafe verwehrt jede graduelle Abstufung im individuellen Schuldgehalt. Auch der Täter, der Mordmerkmale verwirklicht hat, kann unter Umständen zur Tat getrieben oder hingerissen worden sein, die das Gesamtgeschehen in milderem Licht und die Verhängung einer lebenslangen Haftstrafe unangemessen hart erscheinen lassen. Wer, wie Schrifttum und Rechtslehre, den Mord als „qualifizierten Totschlag“ ansieht, hätte zumindest dogmatisch kaum Schwierigkeiten, die Regelung über den minder schweren Fall im Sinne von § 213 StGB auch auf Morddelikte zu erstrecken. Folgt man jedoch dem BGH, so ist § 213 StGB auf Morddelikte von vornherein unanwendbar[15].

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Der BGH, der andererseits die Augen vor gewissen Härtefällen nicht verschließen kann, behilft sich auf zwei unterschiedlichen Wegen: Zum einen werden einzelne Mordmerkmale einschränkend interpretiert. So wird etwa „Heimtücke“ bei fehlender feindlicher Willensrichtung verneint[16]. Zum anderen ist man beim Heimtückemord bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände aus Verhältnismäßigkeitserwägungen im Zuge einer Strafrahmen- und Strafzumessungslösung auf die Vorschrift des § 49 Abs. 1 StGB ausgewichen, die es gestattet, eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu verhängen[17].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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