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4. Einschränkung hinsichtlich § 154a StPO

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Es ist rechtlich nur möglich, einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, nach § 154a StPO auszuscheiden. Bei einer Tat, für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kann daher die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO nicht auf den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 StGB beschränkt werden, weil diese beiden Delikte nach der Rechtsprechung selbstständige Straftatbestände mit verschiedenem Unrechtsgehalt sind, von denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann[19].

Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren

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