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a) Rechtsaufzeichnungen

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Es gibt Rechtsaufzeichnungen amtlichen und privaten Charakters. Amtliche Aufzeichnungen gibt es als Gesamtaufzeichnungen oder als Einzelnotizen. Näheres dazu wird sogleich im Abschnitt „Gesetz“ (Rn. 21 ff) erläutert.

Private Aufzeichnungen werden bei ihrer Entstehung nicht in gleicher Weise autorisiert bzw. in Kraft gesetzt. Dies liegt oftmals am Rechtsverständnis der Zeit, in der sie entstanden sind. Sie erhalten aber mitunter im Rechtsfindungsprozess große Bedeutung und eine Autorität wie eine amtliche Aufzeichnung. Näheres dazu findet sich bei den Rechtsbüchern, insbesondere am Beispiel des Sachsenspiegels (Rn. 324 ff).

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