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1. Technische Problemlösungen

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Wie bereits dargestellt (s.o. § 2 I. 1.), handelt es sich bei der dem PatentPatent-schutzschutz zugänglichen Erfindung um eine „LehreLehretechnisches Handeln zum technischen Handeln“, gestützt auf die ständige Rechtsprechung des BGHBGH definiert als eine „LehreLehrebeherrschbare Naturkraft zur planmäßigen Benutzung beherrschbarer NaturkräfteNaturkraftbeherrschbareNaturkraft außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges“. Bei der Erfindung handelt es sich also um die an den FachmannFachmann gerichtete Belehrung darüber, welche Naturkräfte er wie einsetzen muss, um einen kausal übersehbaren Erfolg zu erreichen. Die einzusetzenden Naturkräfte sind dabei das Mittel zur Lösung eines technischen Problems. Die dem Patentschutz zugängliche Erfindung ist somit eine technische Problemlösung; ebenso wie die dem GebrauchsmusterGebrauchsmuster-schutzschutz zugängliche Erfindung, bei der es sich gleichermaßen um eine Lehre zum technischen Handeln handelt (s.o. § 2 I. 2.). – Auch bei den vom HalbleiterschutzHalbleiterschutz erfassten Halbleitertopographien als Ergebnissen geistigen Schaffens handelt es sich um technische Problemlösungen. Die Entwicklung und Herstellung einer integrierten Schaltung stellt sich als ein mehrstufiger komplexer Produktionsprozess dar, der über zahlreiche, jeweils verfeinernde Zwischenschritte schließlich zum gewünschten Endprodukt, dem fertigen Halbleiterchip, führt. Analysiert man die einzelnen Phasen des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses, wird deutlich, dass auch die Chipproduktion, die im Ergebnis auf eine Problemlösung auf schaltungstechnischem Gebiet abzielt, durch ihren Charakter als technische Problemlösung bestimmt ist.

Recht des geistigen Eigentums

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