Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 62
3. Schutzwirkungen a) SperrwirkungSperrwirkung
ОглавлениеKennzeichnend für die Wesensverschiedenheit der vom ImmaterialgüterImmaterialgüter-rechtrecht erfassten geistigen Güter sind schließlich auch die Unterschiede in der Wirkung der einzelnen SchutzrechtSchutzrechte. Was das PatentPatent-rechtrecht angeht, setzt ein wirkungsvoller Erfindungsschutz, wie bereits erörtert (s.o. 1. b), voraus, dass dieser die Erfindung in ihrem Wesen als technische Problemlösung und allein nach objektiven Kriterien zu bewertendes Ergebnis geistiger Leistung erfasst. Aus der Natur der Erfindung als technischer Problemlösung ergibt sich ferner, dass diese von verschiedenen Personen unabhängig voneinander (DoppelerfinderDoppel-erfindern) aufgefunden werden kann. Im Einzelfall wäre es deshalb schwer nachweisbar, dass ein Benutzer seine Kenntnis der patentierten Lehre gerade von der eines bestimmten Erfinders ableitet. Ein wirkungsvoller Schutz, der geeignet ist, dem Erfinder den angemessenen Lohn seiner Leistung zu sichern, setzt daher voraus, dass dieser – so wie dies beim Patentschutz der Fall ist – gerade auch mit Wirkung gegenüber einem späteren Doppelerfinder, d.h. mit sog. SperrwirkungSperrwirkung, ausgestattet ist.1 Demgegenüber ist dem Urheberrecht eine Sperrwirkung fremd. Da das Urheberrecht das Werk dem Urheber nur insoweit zuordnet, als es auf dessen Individualität beruht und ein Übereinstimmung von Werken, die auf selbständiger schöpferischer Arbeit beruhen, nach menschlicher Erfahrung ausgeschlossen ist, genügt es dem Schutzinteresse des Urhebers, vor der unberechtigten Übernahme seines Werkes geschützt zu sein.2 Sollte es dennoch vorkommen, dass voneinander unabhängiges Werkschaffen aus Zufall zu im wesentlichen übereinstimmenden Schöpfungen führt, was vor allem bei Werken von geringer persönlicher Prägung möglich erscheint, erwerben daher beide Urheber ein selbständiges Urheberrecht.3