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2. Formelle Schutzvoraussetzungen

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Der bestimmende Einfluss des Wesens der vom Immaterialgüterrecht erfassten geistigen Güter zeigt sich auch bei der Ausgestaltung der formellen Schutzvoraussetzungen. Da sich die Schutzgegenstände der gewerblichen Schutzrechte im Gegensatz zu den vom Urheberrecht erfassten Geisteswerken nicht bereits durch eine ihnen eigene individuelle Prägung und eine darin zum Ausdruck kommende Verbundenheit mit der Person eines Schöpfers als einer bestimmten Person zugehörig ausweisen, ist ihre rechtliche Zuordnung in der Regel von der Erfüllung formeller Schutzvoraussetzungen – insbesondere der amtlichen RegistrierungRegistrierungRegistrierungamtliche – abhängig.1 So trägt das Gesetz dem durch die mangelnde IndividualiIndividualitättät der Schutzobjekte des gewerblichen Rechtsschutzes aufgeworfenen Problem, dass mehrere Personen unabhängig voneinander zu parallelen Ergebnissen gelangen können, grundsätzlich Rechnung durch das Erfordernis der AnmeldungAnmeldung, die das Erteilungsverfahren, die Zuordnung des Rechts durch formellen VerwaltungsaktVerwaltungsaktVerwaltungsaktformeller in Gang setzt und materiell die bestehende Interessenkollision nach dem Prioritätsprinzip entscheidet. Demgegenüber offenbart sich die Zugehörigkeit der Werke der Literatur, WissenschaftWissenschaft und Kunst zur Person ihres Urhebers bereits durch ihre Individualität, ihre persönliche Prägung, so dass sich das Problem der Priorität im Urheberrecht nicht stellt.2 Die Entstehung des urheberrechtlichen Werkschutzes knüpft daher unmittelbar an den SchöpfungsaktSchöpfung-sakt an, ohne dass es auf die Erfüllung formeller Voraussetzungen ankäme.

Recht des geistigen Eigentums

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