Читать книгу Recht des geistigen Eigentums - Thomas Ahrens - Страница 51
2. Nicht-technische Problemlösungen a) Sog. Anweisungen an den menschlichen GeistAnweisung an den menschlichen Geist
ОглавлениеExplizit von einem immaterialgüterrechtlichen Schutz ausgeschlossen sind PlänePlan, Regeln und Verfahren für gedankliche TätigkeitTätigkeitgedanklichegedankliche Tätigkeiten, für SpielSpiele oder für geschäftliche TätigkeitTätigkeitgeschäftlichegeschäftlicheTätigkeiten, die nicht als Erfindungen angesehen und daher – zumindest „als solche“ – nicht patentiert bzw. gebrauchsmusterrechtlich geschützt werden können (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG; § 1 Abs. 2 Nr. 3 GebrMG).1 Die damit angesprochenen Ergebnisse geistiger Tätigkeit decken sich weitgehend mit den Gegenständen, die im juristischen Schrifttum2 meist unter dem Stichwort der sog. Anweisungen an den menschlichen Geist behandelt werden. Ihnen ist gemeinsam, dass sie zwar Handlungsanweisungen geben, jedoch keine Lehre zum technischen Handeln vermitteln. Sie unterscheiden sich von den patentfähigen Regeln zum technischen Handeln (Erfindungen) dadurch, dass sie die Beherrschung von Formen und Lagen des Denkens an sich bezwecken, ohne dass es dabei auf die Anwendung von Naturkräften ankommt, während die Regeln zum technischen Handeln die geistigen Fähigkeiten des Menschen im Hinblick auf die Beherrschung der Naturkräfte einschalten, sie also zu einem technischen Handeln bestimmen.3 Keine Erfindung und damit nicht patentierbar sind danach z.B. Gebrauchsanweisungen, Unterrichts- und Lehrmethoden, Regeln für psychologische Tests, Einteilungen von Formularen, TabelleTabellen, Skalen (= Anweisungen für „gedankliche Tätigkeiten“), SpielSpielRegelregeln, Einteilungen von Brettspielen (= Anweisungen für „Spiele“), Buchführungs- und Abrechnungssysteme, Werbemethoden (= Anweisungen für „geschäftliche Tätigkeiten“) usw.4 So hat der BGHBGH etwa die Lehre, einen Wett- oder Wahlschein, also ein Stück Papier, in bestimmter Weise für die Vornahme von Eintragungen durch die Anordnung von Linien und Schriftzeichen aufzuteilen, nicht als patentierbare Erfindung angesehen, da durch den Wettschein – möge sein Entwurf auch eine geistige Leistung darstellen – keine technische Wirkung erzielt, sondern lediglich eine Anweisung an den menschlichen Geist gegeben werde.5 Ein typischer, zur Verdeutlichung der hier in Rede stehenden Ergebnisse geistiger Leistung geeigneter Gegenstand lag auch der Buchungsblatt-Entscheidung des BGH6 zugrunde. Zu entscheiden war insoweit über die Gebrauchsmusteranmeldung eines Buchungsblattformulars für die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet war, dass unterschiedlich gefärbte, vertikal verlaufende Spalten das Auge des Buchhalters bei Eintragungen und Addiervorgängen „optisch lenken“ und dadurch die Gefahr von Falscheintragungen ausschließen sollten. Der BGH verneinte den technischen Charaktertechnische-r Charakter des Anmeldungsgegenstandes und damit seine Schutzfähigkeit vor allem damit, dass die Aufteilung des Buchungsblattes nicht als technisches Mittel zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses angesehen werden könne. Die Aufteilung derartiger Liniensysteme und Flächenmuster könne vielmehr in aller Regel nicht ohne Einschaltung einer symbolischen geistigen Anweisung sinnvoll genutzt werden.