Читать книгу Das Baustellenhandbuch für den Garten- und Landschaftsbau - Thomas Bauer, Thomas Eisel, Ulrich Keller - Страница 10
ОглавлениеLandschaftsbauarbeiten nach ATV DIN 18320
Der Geltungsbereich der DIN 18320 Landschaftsbauarbeiten (Ausgabe 2016) umfasst folgende Arbeiten:
• | Fällungen und Rodungen |
• | Schutzmaßnahmen für Bäume, Pflanzenbestände sowie Vegetationsflächen |
• | vegetationstechnische Bau-, Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen |
• | Neuanlage, Pflege und Instandhaltung von Sport- und Spielanlagen |
• | Oberbodenarbeiten |
• | ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen und Sicherungen von Gewässern, Küstendünen und Deichen |
• | Zaunarbeiten |
Zum Geltungsbereich der DIN 18320 gehören nicht:
• | Erdarbeiten für nicht vegetationstechnische Zwecke. Diese sind in der ATV DIN 18300 Erdarbeiten geregelt. |
Ergänzend gelten Abschnitte 1–5 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“. Bei auftretenden Widersprüchen gehen die Angaben der ATV DIN 18320 jedoch vor.
Allgemeine Angaben zu Stoffen und Bauteilen:
Der gelöste Oberboden und anfallende Stoffe, wie z. B. aus Fäll- und Rodungsmaßnahmen, gehen nicht in das Eigentum des Auftragnehmers über.
Die Lieferung von Oberboden gehört generell nicht zu den Leistungen. Sind jedoch Oberboden und sonstige Materialien vom Auftragnehmer zu liefern, ist das Abladen und Lagern auf der Baustelle inbegriffen.
Oberboden ist vor seinem Lösen immer ein sog. eigener Homogenbereich (siehe dazu auch ATV DIN 18300).
Allgemeine Angaben zur Ausführung
• | Vor Beginn der Arbeiten kann es sinnvoll sein, in einem gemeinsamen Protokoll den Zustand der Vegetation festzuhalten. |
• | Wenn Maßnahmen zum Schutz von Bauwerken, Leitungen, Kabeln, Kanälen, Dränen, Wegen und Gleisanlagen u. Ä. im Bereich des Baugeländes durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Eigentümer und anderer Weisungsberechtigter zu berücksichtigen. |
• | Ist die Lage von Kabeln, Leitungen, Kanälen, Vermessungspunkten etc. nicht bekannt, so muss diese erkundet werden. Werden nicht angegebene Leitungen, Kabel, Kanäle, Bauwerksreste etc. gefunden, so ist der Auftraggeber sofort davon in Kenntnis zu setzen. Solche Maßnahmen sind Besondere Leistungen. |
• | Werden Hindernisse gefunden, die Kampfmittel sein könnten, müssen sämtliche Arbeiten sofort eingestellt, entsprechende Sicherungsmaßnahmen eingeleitet und der Auftraggeber sowie die zuständige Behörde unterrichtet werden. Auch diese Maßnahmen sind Besondere Leistungen. |
• | Wenn Pflegearbeiten durchgeführt werden, sind die Vegetation und die ausgeführten Leistungen auf evtl. Gefährdungen durch Trockenheit, Nässe, Hitze, Frost, Krankheiten, Schädlinge, unerwünschten Aufwuchs, Wild, Weidevieh, invasive oder auch allergene Pflanzen zu prüfen. Der Auftraggeber ist bei Befund sofort zu informieren. Die einzuleitenden Maßnahmen sind Besondere Leistungen. |
• | Bei der Durchführung von Bodenarbeiten, Pflanzarbeiten und Saatarbeiten ist die Bearbeitbarkeit des Bodens zu prüfen. Der Auftraggeber ist sofort zu informieren, wenn zur Abwehr von nicht wiederherstellbaren Schäden des Bodens die Arbeiten unterbrochen werden müssen und ggf. Terminverschiebungen erforderlich sind. |
• | Die Entscheidung über Wahl des Bauverfahrens, des Bauablaufs, der Förderwege sowie die Auswahl und der Einsatz der Baugeräte sind Angelegenheit des Auftragnehmers. |
• | Das Fördern von bis zu 50 m gehört beim Lösen und Laden von Boden sowie beim Herausnehmen von Pflanzen, Vegetationsstücken und Rasensoden zur vereinbarten Leistung. |
Bei seiner Prüfung gem. § 4 Nr. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer u. a. bei nachfolgenden Punkten Bedenken anzumelden:
• | Abweichungen des Bestands gegenüber den Planunterlagen |
• | störende, gefährdende und gefährdete Verkehrs- und Versorgungsanlagen |
• | ungeeignete Planungen der Bauzeit, z. B. bei Bodenarbeiten, Saatarbeiten und Pflanzarbeiten |
• | ungeeignete Standortverhältnisse, z. B. Boden, Klima, Wasser, Immissionen |
• | verunreinigtes Gelände, z. B. durch Chemikalien, Mineralöle, Bauschutt, Bauwerksreste |
• | durch den Baubetrieb gefährdete Pflanzen und Flächen |
• | Aufwuchs und Rasen, der zur Wiederverwendung nicht geeignet ist |
• | vorhandene Wurzeln, Aufwuchs usw., wodurch die vorgesehene Vegetation oder die sonstige Nutzung gefährdet wird |
• | unzureichende oder unzweckmäßig vorgeschriebene Düngung oder Bodenverbesserung |
• | Mängel an Böden, Substraten, Pflanzen oder Pflanzenteilen, die der Auftraggeber bereitgestellt oder die er vorgeschrieben hat |
• | unzureichende vorgeschriebene Maßnahmen zur Bodenpflege und zum Schutz der Vegetationsflächen bis zur Ansaat oder bis zur Pflanzung |
• | unzureichender Umfang oder unzweckmäßige Art der vorgeschriebenen Leistungen zur Herstellung, zu Pflegearbeiten und zu Instandhaltungsarbeiten, einschl. der Entwicklung- und Unterhaltungspflege |
Besondere Angaben zur Ausführung
Bei Fällarbeiten sind oberirdische Pflanzenteile in einer Höhe von 10 bis 30 cm über dem Boden abzutrennen und zu lagern.
Bei Rodungen ist zu beachten, dass die Wurzelstöcke von gefällten Bäumen und Sträuchern bis 20 cm außerhalb des Wurzelanlaufs und Starkwurzeln über 10 cm Durchmesser bis zu einer Tiefe von 30 cm zu entfernen und zu lagern sind.
Bodenarbeiten für vegetationstechnische Arbeiten und für Oberflächenschutz durch Schichtenaufbau für Dachbegrünungen sind gemäß DIN 18915 „Bodenarbeiten“ auszuführen.
Bei der Abnahme von Pflanzarbeiten werden bei Flächenpflanzungen (bodendeckende Stauden und Gehölze) Ausfälle von bis zu 5 % toleriert, wenn dadurch der Gesamteindruck nicht beeinträchtigt ist. Weist z. B. ein Teilbereich mehr als 25 % Ausfall auf, der Gesamtausfall im Mittel jedoch nicht mehr als die 5 %, so ist der Auftragnehmer dennoch zur Nachpflanzung verpflichtet.
Rasenflächen im Landschaftsbau sind nach DIN 18917 auszuführen, Rasenflächen für Sportplätze dagegen nach DIN 18035 Teil 4.
Für Zaunarbeiten gelten u. a. folgende Regelungen:
• | Betonfundamente sind aus C12/15 bzw. bei Ballfangzäunen aus C20/25 herzustellen. |
Insbesondere gilt für Metallzäune:
• | Pfosten aus feuerverzinktem Stahlprofilrohr S235 nach DIN EN 10219-2 |
• | Es sind geschweißte Gitter aus Stahldraht nach DIN 10223-7 zu verwenden. |
• | Als Grenzwert für Fluchtabweichungen von Pfosten ist DIN 18202 (Ausgabe 2013), Abschnitt 5.5 „Toleranzen im Hochbau“ heranzuziehen. |
Für Holzzäune sind folgende Empfehlungen einzuhalten:
• | Pfosten als Vierkant-Pfosten in feuerverzinkten H-Trägern |
Für Zäune in kombinierter Bauweise gilt:
• | Rundholzpfosten in Güteklasse I gemäß DIN 4042 Teil 2 |
• | Jeder Querdraht ist mit einem Spanner mindestens einmal pro Zaunflucht, längstens aber alle 50 m abzuspannen. |
• | Es sind Knotengitter aus Stahldraht gemäß DIN 10223-5 zu verwenden. |
Für Ballfangzäune sollen verwendet werden:
• | Pfosten aus Stahlprofilrohr nach DIN EN 10219-2 |
• | Bespannung aus geschweißten Paneelen nach DIN EN 10223-7 ohne obere und untere Überstände |
Ansonsten sind folgende DIN-Normen gemäß DIN 18320 für die jeweiligen Arbeiten zu beachten (in Auszügen):
Arbeiten | DIN-Vorschrift |
Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke, Oberflächenschutz durch Schichtenaufbau für Dachbegrünungen | DIN 18915 |
Pflanzarbeiten | DIN 18916 |
Rasenarbeiten und Saatarbeiten im Landschaftsbau | DIN 18917 |
Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen | DIN 18918 |
Sportplatzarbeiten: | |
Sportplätze – Teil 4: Rasenflächen | DIN 18035-4 |
Sportplätze – Teil 5: Tennenflächen | DIN 18035-5 |
Sportplätze – Teil 6: Kunststoffflächen | DIN V 18035-6 |
Sportplätze – Teil 7: Kunststoffrasenflächen | DIN V 18035-7 |
Entwicklungs- und Unterhaltungspflegearbeiten | DIN 18919, DIN 18035-4, DIN 18035-5, DIN V 18035-6, DIN V 18035-7 |
Spielplatzbauarbeiten: | |
Arbeiten für Spielplätze und Freiflächen zum Spielen | DIN 18034, DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-6 |
Arbeiten für stoßgedämpfte Spielplatzböden | DIN EN 1177 |
Maßnahmen zum Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen | DIN 18920 |
Tab. 1: DIN-Normen für den Garten und Landschaftsbau
{Abrechnung}
Nebenleistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1, gelten folgende Arbeiten als Nebenleistungen:
• | das Festhalten des Zustands (in Form eines Protokolls, das gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist) von der Straße, der Geländeoberfläche, den Vorflutern und Vergleichbarem und zwar vor Beginn der Arbeiten |
• | Herstellen der Anschlüsse an angrenzende Bauteile |
• | Anwässern nach dem Pflanzen und nach dem Verlegen von Fertigrasen |
• | Beseitigen von Wurzelstöcken bis 0,1 m Durchmesser, an der Schnittstelle gemessen. Bei mehrstämmigen Bäumen gilt als Durchmesser die Summe der Durchmesser. |
• | Lösen, Laden und Entsorgen einzelner Steinen und Mauerreste bis 0,01 m3 Einzelvolumen. Beim Herstellen des Feinplanums bei Vegetationsflächen bis zu einer Menge von 1 m³ |
• | Herstellen des notwendigen Gefälles zur Wasserableitung bei der Oberflächenausbildung von Vegetationsflächen, Belägen und Sicherungsbauwerken |
• | Herstellen von bis zu 10 cm großen Höhenabsätzen je Pfosten im Zaunverlauf |
• | Prüfungen und Probenahmen zum Nachweis über Eignung und Qualität von vom Auftraggeber gelieferter Materialien, einschließlich Böden |
Besondere Leistungen
Ergänzend zur ATV DIN 18299, Abschnitt 4.2, sind Besondere Leistungen:
• | erforderliche Maßnahmen nach den Abschnitten 3.1.3–3.1.6 der DIN (vgl. „Allgemeine Angaben zur Ausführung“ in diesem Kapitel, wie z. B. Erkunden der Lage von Leitungen, Sicherungsmaßnahmen bei Antreffen von Hindernissen, bei Gefährdung der Vegetation etc.) |
• | Untersuchungen des Bodens, des Wassers und des Wasserstands sowie besondere Prüfverfahren |
• | Eignungsprüfungen einschließlich der Probenahmen von Stoffen, Bauteilen, Pflanzen und Pflanzenteilen, die der Auftraggeber beistellt oder deren Herkunft vom Auftraggeber vorgeschrieben ist |
• | erforderliche Maßnahmen zum Ableiten des Wassers aus angrenzenden Flächen |
• | Abladen und Lagern von bauseitig gelieferten Stoffen, wie z. B. Bauteilen, Pflanzen und Pflanzenteilen |
• | Lösen, Laden, Trennen und Entsorgen von Kies, Steinen, Bauwerksresten, Geokunststoffen und sonstigen Stoffen über 0,01 m³ Einzelvolumen sowie das Verfüllen der entstandenen Hohlräume |
• | erforderliche Schutzmaßnahmen für Pflanzen nach Ablauf der Lagerungszeit auf der Baustelle und Leistungen zum Einschlagen oder Aufschulen von Pflanzen und Pflanzenteilen, wenn die Maßnahmen vom Auftraggeber verlangt oder aus Gründen erforderlich werden, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind |
• | Liefern von Wasser für Pflegearbeiten (Fertigstellungs-, Unterhaltungs-, Entwicklungspflege) |
• | Entfernen von durch den Auftragnehmer nicht zu vertretenden vorzeitigem Aufwuchs |
• | erforderliches Lockern des Baugrunds vor dem Aufbringen des Oberbodens |
• | erforderliche Schutzmaßnahmen für Vegetationsflächen gegen Wild und Weidevieh oder weil angrenzende Flächen vor der Abnahme der Vegetationsflächen genutzt werden |
• | abschnittsweises Fällen/stückweises Absetzen von Bäumen und Sträuchern und Einsatz besonderer Arbeitsverfahren (z. B. Hubsteiger, Seilklettertechnik) |
• | Kontrollprüfungen einschließlich der Probenahmen |
• | besondere Messungen, die über die Regelungen in ATV DIN 18299, Abschnitt 4.1.3, hinausgehen, z. B. Messungen für Zeugnisse nach den Wettkampfbestimmungen der Sportverbände |
• | Erstellen statischer Nachweise und der hierfür notwendigen Zeichnungen |
• | Erstellen von Bestandsplänen |
• | zusätzliche Zaunpfosten aufgrund von Besonderheiten des Geländes, Unterbrechungen, Richtungsänderungen |
• | Herstellen von über 10 cm großen Höhenabsätzen je Pfosten im Zaunverlauf |
• | Arbeiten auf Flächen mit einer Neigung von mehr als 1:4 sowie für das Herstellen solcher Böschungen |
Abrechnungseinheiten
Die im Leistungsverzeichnis vorzusehenden Abrechnungseinheiten sind nachfolgend aufgeführt:
• | Abrechnung in m³ bzw. in l, getrennt nach Art sowie den Maßen: – Liefern, Auftrag, Abtrag und Lagern von Boden, Substraten etc. – Flüssigdünger – Ausbringen von Stoffen für die Bodenverbesserung – Bewässerung – Baum- und Pflanzgruben – Reinigen der Baustelle von störenden Stoffen |
• | Abrechnung in m², getrennt nach Art sowie den Maßen: – Reinigen der Baustelle von störenden Stoffen – Aufnehmen von pflanzlichen Bodendeckern, Rodungsarbeiten – Sichern von Bodenflächen sowie von Oberflächen von Bodenlagern – Auftrag und Abtrag von Boden und Substraten – Bearbeitung des Bodens, z. B. Lockern, Ebnen, Verdichten usw. – Einarbeiten von Dünger sowie Stoffen für die Bodenverbesserung – Herstellen von Rasenflächen, wiesenähnlichen Flächen, Nassansaaten und Trockenansaaten – Deckbauweisen des Lebendverbaus – Herstellen von Filter-, Drän-, Trag- und Deckschichten – Schutzvorrichtungen für Pflanzflächen – Pflegeleistungen, z. B. Rasenschnitt, Gehölzschnitt, Beregnung, Bodenlockerung, Pflanzenschutz, Winterschutzmaßnahmen usw. |
• | Abrechnung in m, getrennt nach Art sowie den Maßen: – Faschinenverbau, Flechtwerke, Buschlagen, Heckenlagen, Pflanzgräben, Pflanzriefen – Zäune, lineare Markierungen – Heckenschnitt |
• | Abrechnung in Stück, getrennt nach Art sowie den Maßen: – Fällen, Roden und Herausnehmen von Bäumen, Pflanzen, Vegetationsstücken – Einschlagen von Pflanzen, Pflanzarbeiten, Setzen von Steckhölzern und Setzstangen, Verankerungen von Gehölzen – Baum- und Pflanzgruben, Pflanzlöcher – Pflegen von Einzelpflanzen und Pflanzgefäßen – Schutzvorrichtungen für Pflanzen – Ausstattungsgegenstände, z. B. Bänke, Tische, Abfallbehälter, Spiel- und Sportgeräte usw. – Markierungszeichen und Punktmarkierungen – Gehölzschnitt |
• | Abrechnung in kg oder t, getrennt nach Art sowie den Maßen: – Ausbringen von Saatgut für Nassansaaten und Trockenansaaten – Ausbringen von Düngemitteln – Böden und Substrate – Bodenverbesserungsstoffe – Liefern von Baustoffgemischen für Filter-, Drän-, Trag- und Deckschichten – Reinigen der Baustelle von störenden Stoffen |
Abrechnung
Nachfolgend wird ergänzt:
• | bei Abrechnung nach Raummaß werden abgezogen: – Massenkörper von einer Einzelgröße über 0,5 m³ (z. B. Wurzelballen, Lichtschacht) |
• | bei Abrechnung nach Flächenmaß werden abgezogen: – bei Nassansaaten und Trockenansaaten gemäß DIN 18918 Aussparungen über 100 m2 Einzelfläche, z. B. Felsflächen und Bauwerke – bei sonstigen Flächen, Aussparungen über 2,5 m2 Einzelfläche, z. B. Bäume, Baumscheiben, Stützen, Einläufe, Felsnasen und Schrittplatten |
• | bei Abrechnung nach Längenmaß werden abgezogen: – Unterbrechungen über 1 m Länge |
• | bei Abrechnung nach Stückzahl werden abgezogen: – Ausfälle von über 5 % bei Flächenpflanzungen (wie z. B. bodendeckende Stauden und Gehölze) |