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Umfang der Fortschreibung

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Prinzipiell kann zwischen einer ganzheitlichen Fortschreibung des Bedarfsplans mit grundsätzlicher Neuüberprüfung der Planungsgrundlagen und darauf basierter Ableitung des SOLL-Konzepts sowie einer Teil-Fortschreibung des bestehenden Bedarfsplandokuments mit der Aktualisierung einzelner Passagen unterschieden werden.

Inhaltlich geht eine Fortschreibung jedoch ausdrücklich über die bloße Aktualisierung von Rechtsgrundlagen, Fahrzeugnormen und Einwohnerzahlen hinaus. Vielmehr findet ein Abgleich des »neuen IST-Zustands« mit der im vorangegangen Bedarfsplan festgelegten SOLL-Struktur statt, bei dem der Umsetzungsstand der dort festgelegten Maßnahmen überprüft wird. Nicht umgesetzte Maßnahmen sind zu begründen und gegebenenfalls nachzuholen (z. B. SOLL-Struktur umgesetzt, jedoch AAO nicht angepasst). Die »aktuelle IST-Struktur« ist auf die Erfüllung der kommunalen Planungsziele der Feuerwehr zu überprüfen und etwaigen Defizite mit geeigneten Maßnahmen in einem neuen SOLL-Konzept analog zur Ersterstellung eines Feuerwehrbedarfsplans zu begegnen. Ob eine Fortschreibung eines Bedarfsplans damit weniger aufwändig ist als die Neuerstellung, ist daher von vielen Rahmenbedingungen abhängig.

Wird die Fortschreibung von Feuerwehrbedarfsplänen vernachlässigt, droht den Gemeinden eine Unterversorgung oder unwirtschaftliche Vorhaltung der Feuerwehr, Überlastung der Einsatzkräfte, Konfliktpotenzial mit der Aufsichtsbehörde und verletzt letztendlich die gesetzliche Vorgabe, eine den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten (vgl. Kapitel 4.6.1 Punkt c).

20 An dieser Stelle ist der Begriff »Schutzziel« korrekt verwendet, da der übergeordnete Zielzustand und nicht das »Planungsziel« einer Feuerwehr gemeint ist.

21 Die Entscheidung darüber, welche Inhalte im Feuerwehrbedarfsplan aufgeführt werden, bleibt letztendlich dem Planersteller überlassen. Im Einzelfall mag die Aufnahme dieser Themenbereiche zielführend sein.

22 Bei gleichbleibender Funktionsbesetzung führt beispielsweise ein Arbeitszeitmodell mit 8-Stunden-Schichten aufgrund unterschiedlicher Wochenarbeitszeit zu einem anderen Personalbedarf als mit 24-Stunden-Schichten.

23 Das Beispiel zur Erläuterung von Variantenplanungen beschränkt sich vorliegend auf zwei Varianten, wenngleich für den vorliegenden Fall noch weitere bedarfsgerechte Planungsziele in Frage kämen.

24 Während im Saarland und in Schleswig-Holstein noch nie Mittelbehörden existierten, haben Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Sachsen-Anhalt ihre Regierungsbezirke aufgegeben und Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern sowie Thüringen beim Beitritt zum Bundesgebiet 1990 auf die Einrichtung von Regierungsbezirken verzichtet.

25 Zum Beispiel mit dem Kreisbrandmeister in seiner beratenden Rolle für den Landrat (untere Aufsichtsbehörde).

26 Die Antwort auf die häufig gestellte Frage nach Einsparpotenzial oder gar Verteuerung der Feuerwehr hängt vom konkreten Beratungs- bzw. Untersuchungsauftrag ab. Es macht einen Unterschied, ob die »Aufstellung eines Feuerwehrbedarfsplans«, die »Untersuchung von Einsparpotenzialen«, eine »Organisationsuntersuchung mit definierten Untersuchungsrahmen« oder nur »Teilaspekte« (z. B. Standortanalyse, Fahrzeuganalyse) beauftragt werden, da der externe Sachverständige auftragsgemäß die beauftragte Fragestellung bearbeiten wird.

27 So zum Beispiel auch in Nordrhein-Westfalen gemäß Erlass des Innenministeriums vom 05. Mai 2001 – Az. V D 4-4.310-4.

28 Zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen bei mittleren und großen kreisangehörigen Städten, die nach § 10 BHKG eine Ausnahmegenehmigung vom Betrieb einer hauptamtlich besetzten Wache anstreben.

29 Hessischer Landtag: Antwort auf die Kleine Anfrage vom 02.02.2015, Drs. 19/1279.

Feuerwehrbedarfsplanung

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