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Lösung Frage 1: Anwendbares Recht[1] I. Zugewinnausgleich 1. Ehegüterstatut

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Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist güterrechtlich zu qualifizieren; ein Anspruch aus § 1378 BGB setzt voraus, dass deutsches Recht Ehegüterstatut ist.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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