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Damit bestimmt sich das Ehegüterstatut nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB, der auf das allgemeine Ehewirkungsstatut bei Eheschließung (Art. 14 EGBGB) verweist. Bei Eheschließung hatten beide Ehegatten ein deutsches Personalstatut (Rn 188); maßgebliches Güterstatut ist damit deutsches Recht (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr 1 EGBGB).

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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