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a) Art. 8 deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

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Art. 8 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens wäre zwar sachlich anwendbar; der persönliche Anwendungsbereich ist jedoch nicht eröffnet, da Leila Deutsche ist, also jedenfalls nicht beide Ehegatten bei Antragstellung Iraner waren.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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