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b) Keine Erfassung durch Rechtskraft ausländischer Scheidung

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Auch eine anzuerkennende Rechtskraft der ausländischen Scheidung steht nicht entgegen, da in dem Verfahren in Florida über einen VA nicht zu befinden war und auch nicht befunden wurde, also der VA nicht Streitgegenstand war,[9] so dass, anders als dies im deutschen Scheidungsverfahren für den schuldrechtlichen VA der Fall ist, auch kein Durchführungsvorbehalt tenoriert werden konnte.

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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