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c) Anknüpfung des VA
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Nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB unterliegt der VA als kollisionsrechtliche Scheidungsfolge dem nach der Rom III-VO anzuwendenden Scheidungsstatut, ist jedoch in der Neufassung nur noch bei deutschem Scheidungsstatut anzuwenden; das durch das ausländische Gericht angewendete Scheidungsstatut ist ohne Bedeutung; maßgeblich ist das Recht, welches ein deutsches Gericht fiktiv in einem Scheidungsverfahren angewendet hätte, das zur selben Zeit wie das ausländische Scheidungsverfahren eingeleitet worden wäre.