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2. HUntStProt 2007: Anknüpfung Nachehelicher Unterhalt a) Grundsatzanknüpfung

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Anders als Art. 8 HUÜbk 1973 knüpft das HUntStProt 2007 nacheheliche Unterhaltsansprüche nicht mehr akzessorisch an das Scheidungsstatut an, sofern die Ehegatten nicht eine entsprechende Wahl nach Art. 8 Abs. 1 lit. d HUntStProt 2007 getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit ist nach Art. 3 Abs. 1 HUntStProt 2007 deutsches Recht am gewöhnlichen Aufenthalt der Unterhalt begehrenden Laila anzuwenden.

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