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5. Ausländische Rentenanwartschaften

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Fraglich ist schließlich, ob nur die Rentenanwartschaften aus der deutschen Rentenversicherung einzubeziehen sind oder ob auch die in den USA erworbenen pension plan-Rechte zum Ausgleich kommen. Dies ist keine Frage der kollisionsrechtlichen Einbeziehung, da der VA nach Art. 17 Abs. 3 S. 1 EGBGB umfassend nach deutschem Recht erfolgt, sondern ein Problem der materiellrechtlichen Reichweite und Methode des VA im deutschen Familienrecht.[10]

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht

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