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3.3.4Rechtsstellung

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Die Organisation der Trawniki-Männer war ein konstanter Appell an die Bereitschaft der Organisationsmitglieder, Indifferenz walten zu lassen und Indifferenzzonen auszuweiten. So war etwa die Rechtsstellung der Trawniki-Männer unklar.156 Sofern sie, wie die Allermeisten, aus der Kriegsgefangenschaft ins Lager gekommen waren, wurden sie zwar von den Stammlagern »freigegeben«, aber formal nicht aus der Gefangenschaft entlassen.157 Die Wachmänner gehörten daher auch nicht zum Wehrmachtsgefolge.

Sie waren vor allem Hilfspolizisten. In seiner Weisung vom August 1941 hatte der Chef der Ordnungspolizei Daluege die im Generalgouvernement auszubildenden Rekruten den einheimischen »Schutzmannschaften« subsummiert, die in der UdSSR aufgestellt werden sollten. Denn die Trawniki-Männer waren seinerzeit dazu bestimmt, auf SS- und Polizeistützpunkten im Osten Dienst zu tun.158 Auch als dieses Vorhaben zu den Akten gelegt worden war, blieben Ähnlichkeiten zwischen den Schutzmannschafts-Bataillonen in der besetzten UdSSR und dem Trawniki-Bataillon im Distrikt Lublin erhalten.

In beiden Fällen handelte es sich um militärisch strukturierte Hilfspolizeien, die zumindest anfänglich auch nach rassistischen Kriterien rekrutiert wurden. Nach Himmlers Vorstellung sollten in der 1. Kompanie eines Bataillons SS-taugliche Kandidaten versammelt werden.159 Auch in Trawniki scheint die 1. Kompanie eine Art Eliteeinheit gewesen zu sein. Als Himmler am 19. Juli 1942 das Ausbildungslager besichtigte, firmierte diese Inspektion in seinem Terminkalender als »Besichtigung eines Schutzmannschaftsbatl.«160

Bis Ende März 1942 war der oberste Dienstvorgesetzte der Trawniki-Männer formal Daluege in Vertretung Himmlers, de facto Globocnik, der jedoch SS und Polizei gleichermaßen Befehle erteilen konnte. Bei den Ghettoräumungen waren Trawniki-Männer zwar keine Hilfspolizisten im Vollzugsdienst wie die ukrainische Hilfspolizei – dazu später mehr –, aber faktische Hilfspolizisten der Gestapo.161 In den Vernichtungslagern kamen die maßgeblichen Befehle von Funktionären des nationalsozialistischen Krankenmords, die im Zivilberuf Ärzte oder Kriminalpolizisten waren und Angleichungsdienstgrade der Waffen-SS trugen.

Der vorrangig polizeiliche Charakter der Trawniki-Männer geht auch aus ihren Verpflichtungserklärungen sowie aus der Rangordnung hervor. Seit April 1942 unterstanden die Wachmänner ausschließlich Globocnik. Eine Rang- und Besoldungsangleichung, auch eine angestrebte Uniformänderung vom Mai 1943, rückte die Trawniki-Männer später in die Nähe der Waffen-SS.

Nachdem Globocnik nach Triest versetzt worden war, übernahm das SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt das Ausbildungslager in seine Zuständigkeit, das fortan als SS-Ausbildungslager firmierte. Den Diensträngen der Trawniki-Männer wurde ein »SS« vorangestellt. Grund für diese Reform war vorrangig der Personalmangel in den Totenkopfverbänden der Waffen-SS, die durch vermehrte Einziehungen zur Front ausgedünnt wurden. Trawniki-Männer wurden in beträchtlicher Zahl in die Konzentrationslager des Reiches versetzt, um diese Lücken aufzufüllen. Ihre anscheinend geplante förmliche Übernahme durch die Waffen-SS fand aber nicht statt. Die Befehlsbefugnis des SS- und Polizeiführers für den Distikt Lublin, ab August/September 1943 Jakob Sporrenberg, blieb unberührt.162

Auch disziplinarrechtlich war unklar, zu welcher Formation die Trawniki-Männer gehörten. Die ausdrückliche Hervorhebung der »Kriegsdauer« in ihrer Verpflichtungserklärung spielt auf den »besonderen Einsatz« gemäß der Verordnung über eine SS- und Polizei-Sondergerichtsbarkeit vom 17. Oktober 1939 an.163 So gesehen, waren die Trawniki-Männer SS-Gefolge gemäß einer Bestimmung des Hauptamts SS-Gerichte vom 29. Juli 1941:

»Während des Krieges unterliegen den Bestimmungen über die SS- und Polizeigerichtsbarkeit, insbesondere den Kriegsgesetzen, alle Personen, die zur unmittelbaren Gefolgschaft einer Einheit oder Dienststelle der SS oder Polizei, für die Sondergerichtsbarkeit eingerichtet ist, gehören und für diese Tätigkeit Gebührnisse beziehen.«164

An sich hätte es nahegelegen, die Trawniki-Männer darüber hinaus der »Vorläufigen Dienststrafordnung für Polizeitruppen« vom 19. April 1940 zu unterstellen, aber diese erstreckte sich im Generalgouvernement neben hauptamtlichen Polizisten nur auf die »Angehörigen der Polizeireserve sowie der sonstigen nichtbeamteten Hilfskräfte im Vollzugsdienst der Ordnungspolizei«, also etwa auf die ukrainische Hilfspolizei.165 Vollzugsdienst leisteten die Wachmänner im Unterschied zu diesen aber nicht. So blieb es lange bei dem Anerkenntnis nicht näher bezeichneter »Dienst- und Disziplinarvorschriften« durch die neuen Rekruten.166

Das war funktional im Sinne der Disziplin. Denn die deutschen Vorgesetzten hätten bei Anwendung der Dienststrafordnung bestenfalls dreiwöchigen Arrest als Höchststrafe verhängen können. Himmler selbst erklärte Ende 1942, man habe zwar die Schutzmannschaften in den Besatzungsgebieten der Sowjetunion ebendieser Strafordnung unterstellt, um wenigstens irgendein Mittel zur Aufrechterhaltung der Disziplin zu haben. Es verstehe sich aber von selbst, dass eine so milde Strafordnung für rassisch minderwertige Schutzmänner ungeeignet sei. Daher erließ Himmler eine besondere Disziplinarordnung für die Schutzmannschaft, die das Arreststrafrecht erheblich verschärfte und »einheimischen Führern der Schutzmannschaft« Strafbefugnisse zugestand. Die von vielen Vorgesetzten gewünschte Prügelstrafe lasse sich hingegen »nicht vertreten«, es sei denn zur Disziplinierung aufsässiger Gefangener im Arrest.167

Den Trawniki-Männern erging es schlechter. Sie unterlagen einem schärferen informellen Strafregiment. Ausgangs- und Urlaubsüberschreitungen nach Dienstschluss, Rückkehr in die Unterkunft in betrunkenem Zustand168 und dergleichen mehr wurden häufig vermerkt169, ferner auch die Übertretung einer wegen Seuchengefahr verhängten Lagersperre im Konzentrationslager Lublin, um einen polnischen »Puff« zu besuchen.170 Die Skala der Strafen reichte von der Verwarnung und Degradierung im Wiederholungsfall – mit späterer Gelegenheit zur Bewährung – über geschärften Arrest, der von einigen Tagen bis zu drei Wochen dauern konnte, bis zur Prügelstrafe durch deutsche Vorgesetzte.171

So verhängte der Leiter des SS-Wachmannschaften in Majdanek, SS-Oberscharführer Erich Erlinger, 25 Stockschläge wegen unerlaubten Verlassens gegen zwei seiner Trawniki-Untergebenen und verprügelte sie eigenhändig. Sie hatten die Lagersperre zum Einkauf von Zwiebeln und Salz im Dorf übertreten. Für Erlinger waren die Wachmänner »Bolschewisten«, von denen eine beständige Gefahr der Meuterei ausging, solange sie nicht plündern konnten.172 In den Vernichtungslagern peitschten Trawniki-Unterführer ihre Untergebenen aus.173 Die Wachmänner wurden anscheinend mit denselben Reitpeitschen misshandelt, mit denen ihre Vorgesetzten Häftlinge der jüdischen Arbeitskommandos malträtierten.

Erst im Mai/Juni 1943 mussten die Trawniki-Männer eine Belehrung unterschreiben, dass sie »in strafrechtlicher Hinsicht der Vorläufigen Dienststrafordnung für Polizeitruppen vom 19. 4. 1940 unterliegen und damit bei allen Vergehen und Verbrechen von den deutschen SS- und Polizeigerichten abgeurteilt« würden.174 Woher diese späte Unterstellung unter die SS-Gerichtsbarkeit rührte, ist unklar. Ein formaler Grund könnte darin bestanden haben, dass die Wachmänner die Ausführung verbrecherischer Befehle unter Berufung auf das Militärstrafgesetzbuch hätten verweigern können. Dies kam aber bestenfalls theoretisch in Betracht, weil die »Trawnikis« mit ziemlicher Sicherheit das Militärstrafgesetzbuch gar nicht kannten. Zudem war die explizite Berufung auf den einschlägigen Paragraph 47 selbst bei deutschen Polizeioffizieren ausgesprochen unerwünscht und wurde gerichtlich sanktioniert.175

Man wird die Neuregelung in erster Linie als Ausdruck der Status- und Besoldungsverbesserung der Trawniki-Männer interpretieren, die nun als vollwertige Polizisten gelten sollten. Dies geschah bezeichnenderweise zu einem Zeitpunkt, als die »Aktion Reinhardt« schon weitgehend abgeschlossen war. Den Trawniki-Männern kann sich der Eindruck aufgedrängt haben, sie würden durch die Verbesserung ihrer Rechtsstellung für treue Dienste bei der Ermordung der Juden belohnt.176 Tatsächlich wurde die Prügelstrafe jetzt nicht mehr angewendet.177 Gegen zwei russischstämmige Wachmänner des Zwangsarbeitslagers Krakau-Plaszów wurde stattdessen im Mai 1943 Strafanzeige beim SS- und Polizeigericht wegen unerlaubten Verlassens und Plünderung erstattet.178

Da den Wachmännern jedenfalls bis 1943 ein legales Recht zur Befehlsverweigerung fehlte, stellt sich die Frage nach einem möglichen Befehlsnotstand. Sowjetische Ermittlungsbehörden ließen dieses Argument regelmäßig nicht gelten. Bundesdeutsche Gerichte urteilten diesbzüglich uneinheitlich. Die Staatsanwaltschaft Hamburg stellte ihr Ermittlungsverfahren gegen zahlreiche ehemalige Trawniki-Männer im Sommer 1968 ein, weil ihnen zumindest ein Putativnotstand zur Seite stehe. Diesen sah das Gericht durch die Zwangslage gegeben, in der sich die Rotarmisten bei ihrer Anwerbung im Kriegsgefangenenlager befanden, durch fehlendes Wissen über die mörderischen Aufgaben, die sie erfüllen sollten, sowie durch die Gefahr der Rückversetzung ins Gefangenenlager oder der Erschießung wegen Befehlsverweigerung.

Tatsächlich befanden sich die sowjetischen Kriegsgefangenen bei ihrer Anwerbung spätestens seit Oktober 1941 in einer existenziellen Notlage. Die ersten Rekruten waren allerdings mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in einer weniger prekären Situation als ihre Nachfolger, zumal Sowjetdeutsche aus politisch-ideologischen Gründen als erste Gruppe angeworben, in Trawniki bevorzugt und als Unterführer verwendet wurden. Für die zivilrekrutierten Ukrainer des Frühjahrs 1943 sind neben der Einberufung zum Waffendienst sogar Fälle freiwilliger Meldung dokumentiert.179 Andererseits wurde ein junger Ukrainer, der sich geweigert hatte, in Trawniki Dienst zu tun, im Konzentrationslager Majdanek inhaftiert und ermordet.180

Was den Kenntnisstand anbelangt, flossen seit November 1941 zumindest gerüchteweise Informationen über ein Tötungslager nach Trawniki. Auch waren die ersten Kontingente der späteren Wachkompanie von Bełżec zuvor beim Aufbau des Konzentrationslagers Lublin-Majdanek oder im Zwangsarbeitslager Lublin-Lipowa eingesetzt gewesen, so dass sie bereits hatten wahrnehmen können, wie die SS die Juden behandelte.

Die ab März 1942 nach Bełżec versetzten Trawniki-Männern wussten sicher schon vorher, was dort geschah. Auch sprach sich schnell herum, dass die aus Lublin deportierten Juden nicht mehr lebten. Was die Erschießung wegen Befehlsverweigerung anbelangt, bezog sich die Hamburger Einstellungsverfügung nur auf die Teilnahme an so genannten Ghettoaktionen und ließ offen, ob eine solche Exekution eine reale oder eine vermeintliche Gefahr dargestellt habe.181 Auch muss man davon ausgehen, dass die Rücksendung ins Gefangenenlager, die nach Auffassung des Gerichts Gefahr für Leib und Leben nach sich gezogen hätte, dazu hätte genutzt werden können, sich dem Massenmord zu entziehen. Dies mag erklären, warum aus dem Vernichtungslager Bełżec nur eine solche Zurückversetzung bekannt geworden ist.182

Anders als die Hamburger Justiz beurteilte das Landgericht Düsseldorf den Befehlsnotstand. Es verurteilte 1971 den ehemaligen Zugwachmann Franz Swidersky wegen Beihilfe zum Mord im Zwangsarbeitslager Treblinka I zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe.183 Das Gericht betrachtete es als erwiesen, dass der Angeklagte der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterstanden habe, so dass er das Recht und die Pflicht zur Befehlsverweigerung gehabt hätte. Auch für Wachmänner treffe die Feststellung der historischen Forschung zu, dass eine solche Verweigerung verbrecherischer Befehle keine Lebensgefahr nach sich gezogen hätte. Zwar sei dem Angeklagten eine heroische Befehlsverweigerung nicht zuzumuten gewesen, aber er habe auch nicht von der objektiv gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich aus dem Lager versetzen zu lassen, indem er gegenüber den jüdischen Häftlinge eine neutrale Haltung an den Tag legte.184

Tatsächlich ist bisher kein Fall dokumentiert, in dem ein Trawniki-Mann wegen der Verweigerung eines Mordbefehls erschossen worden wäre. Jedoch drängten deutsche Vorgesetzte auf die Beteiligung ihrer Untergebenen an Tötungen und verweigerten ihnen die Handlungsspielräume deutscher Polizisten. Hierfür zwei Beispiele:

Nurgali Nurmuchametow wurde im Februar 1943 zu einer Erschießung von Juden außerhalb Trawnikis herangezogen. Als die Gestapo mit dem Morden begann, wurde dem Wachmann schlecht; er wollte sich entfernen. Daraufhin sagte ein deutscher Offizier: »Schieß!«, und Nurmuchametow tat, wie ihm geheißen.185 Dieser Vorfall unterscheidet sich von ähnlichen Ereignissen bei deutschen Polizisten: Ihnen wurde in der Regel die Mitwirkung an Tötungen erlassen, wenn sie gesundheitliche Gründe vorbringen konnten.186

Der ehemalige Oberwachmann Roman Davidov gab einen eigenhändigen Mord im Zwangsarbeitslager Krakau-Plaszów zu. Der Kommandant, SS-Hauptsturmführer Amon Goeth, befahl ihm, mit seiner, Goeths Pistole einen zufällig entgegenkommenden Juden zu erschießen. Davidov schoss zweimal absichtlich daneben. Daraufhin »begann der Kommandant mit mir zu fluchen. Dann schoss ich ein drittes Mal und tötete den Gefangenen.«187 Kurz darauf desertierte Davidov aus dem Lager.188

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